Beschlussvorlage - GVGa-0158/22

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussempfehlung:

 

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Garz vom 08.03.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1. im Ergebnishaushalt auf

 

Ansatz 2022

einen Gesamtbetrag der Erträge von

298.500

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

409.400

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-51.900

 

2. im Finanzhaushalt auf

 

 

Ansatz 2022

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

289.900

 

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von

387.700

 

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

-97.800

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

338.000

 

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

338.700

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

-700

festgesetzt.

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 28.900 EUR.
 

§ 5
Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

Hebesätze für Realsteuern

 

 

 

v. H.

1.

a)

Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

323

 

b)

Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

427

2.

 

Gewerbesteuer auf

381

 

§ 6
Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften

  1. Auf die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze von 100.000 € kann gem. § 4 Abs.7 GemHVO-Doppik verzichtet werden.
  2. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung ist

a) ein entstehender Jahresfehlbetrag / jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erheblich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet,

b) die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages / jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen wesentlich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet.

  1. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 2 Kommunalverfassung sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 10 v. H. der Gesamtauszahlungen übersteigen.
  2. Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 1 Kommunalverfassung sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen geringfügig, wenn sie 10 v.H. der Gesamtauszahlungen nicht übersteigen.
  3. Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 Kommunalverfassung gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1 Vollzeitäquivalente nicht übersteigt.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

31.12.2022

Zum Ergebnishaushalt: Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

-95.933

Zum Finanzhaushalt: Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

-14.467

Zum Eigenkapital: Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

474.101

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan, Bestandteilen und Anlagen wird in der Sitzung der Gemeindevertretung vorgestellt.

Reduzieren

Anlagen

Loading...