Beschlussvorlage - GVZi-0187/21

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussempfehlung:

 

1.

Für das im beiliegenden Lageplan gekennzeichnete Gebiet der

 

Gemarkung Kutzow

Flur 1

Flurstück 216/15 (teilweise)

Flächeca. 5.000 m²

 

GemarkungKutzow

Flur3

Flurstück1/20 (teilweise)

Flächeca. 7.000 m²

 

Beschließt die Gemeinde Zirchow die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Zirchow.

 

Das Plangebiet befindet sich auf dem Gelände des örtlichen Flughafens. Die Gewerbefläche soll in der Bauflucht des Terminalgebäudes, östlich davon entstehen. Südlich grenzt direkt der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Zirchow an.

 

2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung

Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Gewerbegebietes zur Ansiedelung stiller Industrie mit Zugang zur Land- und Luftseite auf der Fläche.

 

3. Sachdarstellung

Der Eigenbetrieb Flughafen Heringsdorf GmbH des Landkreises Vorpommern-Greifswald möchte Dritten kreiseigene Flächen zur Verfügung stellen, um dort bauliche Anlagen für Betriebsstätten und Bürogebäude zu errichten. Alle baulichen Maßnahmen sollen mit einer maximalen Höhe von 8,00 m und unter Berücksichtigung des Bundesimmissionsschutzgesetzes umgesetzt werden.

Um dieses Planungsziel zu erreichen wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet am Flughafen“ der Gemeinde Zirchow auf selbiger Fläche beantragt. Da der aktuell rechtsgültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Zirchow die zu überplanende Fläche als Flughafenfläche ausweist, ist dies im Rahmen des angestrebten Verfahrens zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Zirchow entsprechend anzupassen und als Gewerbegebiet (Ge) auszuweisen.

 

4. Kostenübernahme

Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung anfallenden Kosten sind durch den Vorhabenträger, Landkreis Vorpommern-Greifswald, Feldstraße 85 in 17438 Greifswald, zu übernehmen.

 

 

5. Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

 

6.

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

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Sachverhalt

 

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Anlagen

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