Beschlussvorlage - GVSt-0259/20
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die "Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Stolpe"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Bau
- Bearbeiter:
- Steve Zander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Stolpe auf Usedom
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Entscheidung
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30.09.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussempfehlung:
Der räumliche Geltungsbereich ist identisch mit jenen der rechtskräftigen „Klarstellungssatzung mit Abrundungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und 3 BauGB für das Dorf Stolpe/Gemeinde Stolpe“ und der „Klarstellungssatzung mit Abrundungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und 3 BauGB für das Dorf Gummlin/Gemeinde Stolpe“ und ihrer 1. Und 2. Ergänzung.

Geltungsbereich für den OT Stolpe

Geltungsbereich für den OT Gummlin
- Anlass, Ziel und Zweck
Die Gemeinde Stolpe sieht in der Tendenz zur Umnutzung von Wohnraum in touristisch genutzte Übernachtungsmöglichkeiten auf dem Gemeindegebiet und dem damit einhergehenden Verlust an Wohnraum für die ansässige Bevölkerung eine Gefährdung für die lokale Infrastruktur und die soziale Konstellation. Um diesem Trend entgegenzuwirken beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Stolpe die „Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Stolpe“ gemäß § 172 Abs. 1 Nummer 2 BauGB. Genannte Satzung führt einen Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen ein. Unberührt bleiben Neubauvorhaben und bereits bestehende Nutzungen. Eine Genehmigung darf gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.
3.
Aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) m.W.v. 28.03.2020, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 22 Abs. 3 Satz 6 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) beschließt die Gemeindevertretung Stolpe die „Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Stolpe“, bestehend aus Satzungsteil und Begründung, in der vorgelegten Form.
4.
Die Begründung wird gebilligt.
5.
Der Bürgermeister wird beauftragt die „Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Stolpe“ als dann ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Aufgrund einer missverständlichen Formulierungsvariante im § 3 Absatz 2 der ursprünglichen Satzungsfassung, ist dieser Paragraph angepasst und vervollständigt worden. Ein Satzungsexemplar, welches um alle Genehmigungsmöglichkeiten gem. § 172 Absatz 4 Satz 3 BauGB ergänzt wurde, liegt der Gemeinde nunmehr zum Beschluss vor.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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468,9 kB
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