Beschlussvorlage - GVBe-0330/20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Benz beschließt gemäß § 51 Abs.1 Straßen- und Wegegesetz MV vom 13. Januar 1993, den Abschnitt des in der Gemarkung Neppermin Flur 3 belegenen Flurstückes 615/1, entlang der mit den Gebäuden zur privaten Erholung in Verbindung mit Wassersport bebauten Flurstücke 567 bis 633, mit dem Namen „Am Nepperminer See“, zu bezeichnen. Dementsprechend sind Hausnummern zuzuteilen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Eigentümer des in der Gemarkung Neppermin Flur 3 belegenen Flurstückes 579, beantragt die Zuteilung einer Hausnummer. Das Grundstück ist mit einem Bungalow am Nepperminer See bebaut.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Zuteilung der Hausnummer gehindert, weil die Gemeindevertretung Benz am 16.08.2007 den Beschluss Nr. 0028/07 fasste, im Bereich des Sondergebietes für private Erholung in Verbindung mit Wassersport keine gesonderte Straßenbezeichnung und keine Hausnummern zu vergeben. Dies sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

 

Gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M/V vom 13. Januar 1993, ist die Gemeinde berechtigt, Straßen zu benennen und Hausnummern zu vergeben.

Insbesondere ist darauf hinzuwirken, unverwechselbare Bestimmungsortangaben zu führen, um den postalischen Belangen gerecht zu werden. Eindeutige Adressen sind hauptsächlich von erheblicher Bedeutung für die Institutionen die Polizei, Rettungsdienste und den Brand- und Katastrophenschutz. Schlussendlich liegt die Eindeutigkeit der eigenen postalischen Anschrift auch im Bürgerinteresse.

 

Denkbar wäre hier den Straßennamen „Am Nepperminer See“ beizubehalten. Die als Anlage beigefügten Auszügen aus der Liegenschaftskarte (Blatt 1 bis 5), zeigen den betroffenen Bereich entlang des Straßenflurstückes 615/1 in Neppermin Flur 3.

 

Die Gemeindevertretung Benz lehnte die Beschlussvorlage am 10.06.2020 ab.

Eine erneute Befassung mit dieser Angelegenheit ist erforderlich, weil die Antragsteller für die Vergabe einer Hausnummer, den Hinweis, die „WSA Nummer sichtbar am Gebäude anzubringen“, nicht hinnehmen.

 

In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über das Anbringen von Straßenschildern und Hausnummern in der Gemeinde Benz vom 06.02.2008, veröffentlicht im Usedomer Amtsblatt 02 vom 20.02.2008, steht: „Alle bebauten Grundstücke sind mit Hausnummern zu versehen.“

Planungsrechtliche Einschränkungen sind hier unerheblich.

 

Mit der Zuteilung von Hausnummern wird erst eine öffentliche und allgemeingültige Identifikation der Grundstücke möglich. Auch wenn es sich um Gebäude handelt, die der Erholung dienen. Zu bedenken gilt, dass auch diese Bürgerinnen und Bürger, im Schadensfall oder in Gefahrensituationen aufgefunden werden müssen.

 

 

Wie, durch den leitenden Verwaltungsbeamten Herr Bergmann, während der Sitzung am 17.09.2020 erläutert wurde, haben die Eigentümer auf Grundlage der geltenden Satzung der Gemeinde Benz zur Erteilung von Hausnummern, Anspruch, eine Straßenbezeichnung nebst Hausnummer zugeteilt zu bekommen.

Eindeutige Adressen sind hauptsächlich von erheblicher Bedeutung für die Institutionen die Polizei, Rettungsdienste und den Brand- und Katastrophenschutz.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es könnten eventuell Kosten für ein weiteres Straßenschild entstehen.

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Anlagen

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