Beschlussvorlage - GVDa-0112/19

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dargen beschließt nach Überprüfung der Einwendungen, die Teileinziehung des Mühlenweges in Katschow weiter zu betreiben. Die Einwendungen werden als unbegründet zurückgewiesen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In der Anlage liegen den Gemeindevertretern die sieben Einwendungen gegen die Teileinziehung des „hlenweges“ in Katschow vor.

 

Gemäß § 9 Straßen- und Wegegesetz M-V hat die Straßenaufsichtsbehörde die Straße aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles einzuziehen oder die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise zu beschränken (Teileinziehung). Dies sollte auf Antrag der Gemeinde Dargen derart geschehen, dass die Straße nur noch für Fahrzeuge bis 7,5t Gesamtgewicht befahrbar ist. Die Gemeinde begründet dies mit der Tatsache, dass die Straße in Belastungsklasse 5 eingestuft ist und damit für schwere Fahrzeuge nicht befahrbar ist.

 

Die Einwendungen richten sich in erster Linie gegen die Nichterreichbarkeit einzelner Flächen, sowohl durch Pächter, wie auch durch Eigentümer.

 

Die Einwendungen sind begründet, wenn die betroffenen Personen in Ihren Rechten verletzt sind und damit die überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls nicht mehr gegeben sind.

Das Allgemeinwohl liegt damit begründet, dass die Straße den Belastungen durch den Schwerlastverkehr nicht gewachsen ist und dadurch Schäden verursacht werden, die die Allgemeinheit (über den Straßenbaulastträger die Gemeinde). Dabei bleibt allerdings einschränkend festzuhalten, dass die Einstufung in die Belastungsklasse V nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12, alt RStO 86) auf die Beanspruchung in einen bestimmten Zeitraum durch eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen abstellt. Das einzelne Gewicht ist dabei nur ein Faktor von vielen.

 

Die Widersprüche werden im Einzelnen wie folgt bewertet:

 

WS 1 Gerhard Sass:

-          Ist Landwirt, nutzt aber keine Technik über 7,5 t

-          Zufahrt zum Flurstück 26 über alternativen Weg und in Flurneuordnung dafür gebildetes Wegeflurstück möglich (Anlage 1)

 

Der Widerspruch daher unbegründet.

 

WS 2 Manfred Stauske:

-          Kein Landwirt

-          Das Flurstück 101 wird vom Flurstück 101 aus bewirtschaftet

-          Vom Mühlenweg aus keine Zufahrt auf die Ackerflächen des Flurstücks 101 wegen vorhandener Böschung

 

Der Widerspruch ist daher unbegründet.

 

WS 3 Bruno Ehmke:

-          Kein Landwirt

-          Zuwegung zum Flurstück 20 über den Nepperminer Weg vorhanden (Anlage 2)

 

Der Widerspruch ist daher unbegründet.

 

WS 4 Kempen & Kromwijk GbR:

-          Die Erreichbarkeit aller durch die GbR bewirtschafteten Flächen ist von Labömitz aus über gemeindliche Wege gesichert

-          Der Anlage 3 ist zu entnehmen, dass eben KEINE enormen Umwege entstehen! Die Wegstrecke von Labömitz aus über die Kreisstraße und den Mühlenweg beträgt ca. 2,5 km, die Strecke von Labömitz aus über die vorhandenen Landwege (in Gemeindeeigentum!) beträgt ca. 2,8 km! Damit ist der Weg über die Landwege nur unwesentlich länger, ca. 300 m und kann insbesondere den Landwirten mit ihren Maschinen zugemutet werden.

-          Alternativ kann auch hier mittels Verständigung untereinander und gemeinsame Nutzung von Flächen für Überfahrten eine deutliche Wegstreckenverkürzung individuell erzielt werden.

 

Der Widerspruch ist daher unbegründet.

 

WS 5 Gut Thurbruch GmbH:

-          Von beiden Standorten sowohl in Katschow als auch Labömitz aus, sind alle Flächen über gemeindliche Landwege aus Richtung Mellenthin=Mellenthienr Weg und auch aus Richtung Labömitz=Nepperminer Weg erreichbar.

-          Vom Standort Labömitz aus, ist die Wegstrecke über die Kreisstraße und den Mühlenweg sogar für dieses Unternehmen ein Umweg!

 

Der Widerspruch ist daher unbegründet.

 

WS 6 Landwirtschafts GmbH Mellenthin:

-          Alle Flächen sind über die gemeindlichen Landwege erreichbar.

-          Genutzt wird vorrangig der Mellenthiner Weg aus Richtung Flugplatz, der wiederum an alle anderen gemeindlichen Landwege anschließt (Anlage 4)

 

Der Widerspruch ist daher unbegründet.

 

 

Summarisch sind alle Widersprüche unbegründet und entsprechend zurückzuweisen. Durch die Teileinziehung werden weder betroffenen Grundstückseigentümer noch Landwirte, die diese Flächen bewirtschaften in ihren Rechten verletzt. Durch das vorhandene Netz an gemeindlichen Landwegen in der Gemarkung Dargen, der Gemarkung Benz und der Gemarkung Mellenthin sind alle landwirtschaftlichen Flächen ohne belastende Umwege erreichbar.

 

Dennoch wird die Gemeinde zusichern bspw. in der Erntezeit die punktuelle und befristete Nutzung des Mühlenweges durch landwirtschaftliche Fahrzeuge über 7,5 t zu gestatten.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...