Beschlussvorlage - GVLo-0059/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Loddin beschließt den Vorentwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loddin in der Fassung von 03 - 2025 und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs 1 BauGB.

 

2. Geltungsbereich:

Der Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 18.11.2024 von der Gemeindevertretung Loddin gefasst.  Die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zur 2. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Loddin aufgestellt.

Der Geltungsbereich ist im beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Er liegt im Norden der Ortslage Loddin (Loddin Ausbau), unmittelbar an der Bundesstraße B 111 gelegen mit direkter Straßenanbindung an die B 111. Südlich grenzt das Gewerbegebiet „Herrenberg“ an.

Ein Bild, das Text, Karte, Atlas enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

Übersichtsplan: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Loddin mit Darstellung des Plangebietes für die 6. Änderung (ohne Maßstab)

 

3. Umweltprüfung

Nach § 2 Abs. 4 BauGB hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung und/ oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bauleitplans ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

In der Begründung zum Vorentwurf wird auf die Belange des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere auf Schutzgebiete sowie Baumschutz (§ 18 NatSchAG M-V) und Biotopschutz (§ 20 NatSchAG M-V) eingegangen.

Durch die geplante Nutzung ist kein Verlust von Biotopen zu erwarten. 

Zur Einschätzung möglicher artenschutzrechtlicher Befindlichkeiten wird ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrages beinhaltet die Prüfung, ob durch das Planvorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG berührt werden. Grundlage dafür sind die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen geschützten Arten

Die Ausführungen dienen als Grundlage für die Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB).

 

4. Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen der Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt werden.

 

5. Ortsübliche Bekanntmachung

Der Beschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Sachverhalt

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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