Beschlussvorlage - GVUe-1219/23

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ückeritz beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheides zur Abberufung des Bürgermeisters. Dieser wird als Abstimmung in den Abstimmungsräumen im Haus des Gastes Ückeritz, Bäderstr. 5 in Ückeritz (großer Saal) am 03.09.2023 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr durchgeführt.

 

Die Fragestellung lautet:

 

„Der Bürgermeister wird abberufen“

Ja-Nein

 

Ferner beschließt die Gemeindevertretung die Aufgaben der Abstimmungsleitung auf die Wahlleitung des Amtes Usedom-Süd zu übertragen.

 

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Sachverhalt

 

Zum vorliegenden Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides wurde die untere Rechtsaufsichtsbehörde beim Landkreis VG involviert. Im Ergebnis dessen, hat der Beschlussvorschlag obenstehenden Wortlaut. Das Benehmen ist hergestellt.

 

Einer Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1, Satz 2 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) über die Ermöglichung einer Briefabstimmung, wie bei anderen Bürgerentscheiden, bedarf es nicht. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 5, Satz 5 KV-DVO. Demgemäß ist für den Fall eines Bürgerentscheides nach § 20 Abs. 7 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV) das Briefwahlverfahren nach § 26 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG) entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass § 26 LKWG die Erteilung eines Wahlscheines nur auf Antrag vorsieht. Darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

Einer Begründung für die Beschlussvorlage bedarf es nicht. Bereits durch die Entscheidung (mit der erforderlichen Mehrheit oder eben nicht) ist festgestellt, ob das Vertrauen noch da oder weg ist (vgl. Glaser in Schweriner Kommentierung zu § 20 KV Rz 27; „Einer besonderen Begründung für den Beschluss der Gemeindevertretung bedarf es jedoch nicht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.9.1992 – Az.: 7 B40/92 = NVwZ 1993 S. 377).“

(Wollenheit/Viehweg/Pfützner/Bitto in PdK MV B-1, KV M-V § 20 5. 5.1, beck-online).)

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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