Beschlussvorlage - GVUe-1129/22
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Genehmigung der Eilentscheidung des Bürgermeisters gemäß §39 Abs. 3 Satz 4 KV MV über die Änderungen der Campingentgelte für den Naturcampingplatz "Am Strand" Ostseebad Ückeritz - gültig ab dem 01.01.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Sven Wellnitz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Ückeritz
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Entscheidung
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25.10.2022
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Sachverhalt
Die Eilentscheidung wurde getroffen, da die Thematik Campingentgelte von höchster Dringlichkeit ist.
- Grundlagen:
Bisher hat die Gemeindevertretung die notwendige Erhöhung nicht beschlossen, im letzten Jahr auch schon nicht. Letztes Jahr hat der BM eine Eilentscheidung für die Campingentgelte 2022 getroffen, diese wurde durch die Gemeinde nicht bestätigt aber geduldet und es gab keine explizite Beanstandung durch die Rechtsaufsicht. Siehe Vorschlag Eilentscheidung 2023. Die Campingeinnahmen belaufen sich auf ca. 1.600.000 €; die Kostenerhöhung beläuft sich auf ca. 20% = 320.000 €, mögliche Mehreinnahmen. Die Kosten werden in den Bereich der Heiz,-Strom, Wasser, Abwasser, Müllkosten, etc. um ca. 30 % steigen ca. 350-450 T€ Mehrkosten. Da die Entscheidung bis zum 1.10. eines jeden Jahres getroffen sein muss, da sonst ein möglicher Verlust von Gästen droht, da die Reservierungen nicht zeitnah abgearbeitet werden können, da unsere Mitarbeiter nur bis Ende November in der Kurverwaltung angestellt sind und es ggf. bei nicht Erhöhung zu einem hohen wirtschaftlichen Schaden der Gemeinde kommen könnte.
- Rechtliche Einordnung
a) Eine Eilentscheidung ist geboten, da die Gemeindevertretung bisher nicht entschieden hat und wegen der bevorstehenden Campingentgelterhöhungs-Frist auch keine neue Gemeinderatssitzung mehr einberufen werden kann.
Bei fehlender Entscheidung der GemV muss der BM entscheiden, um beträchtlichen Schaden von der Gemeinde abzuwenden. Es ist ein Fall „äußerster Dringlichkeit" (siehe Darsow u.a., Komm, zur KV, 3. Aufl., § 38 RdNr. 20).
b) Hilfsweise ist aber auch festzustellen, dass es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, die Verwaltung/Bürgermeister also die Erhöhung durchführen kann und muss: Es kommt nicht darauf, ob es sich um nur geringe wirtschaftliche Bedeutung handelt (hier ist die wirtschaftliche Bedeutung groß), da die Erhöhungen dem „laufenden Betrieb der Verwaltung" dient (= Eigenbetrieb als Teil der kommunalen Verwaltung) - siehe Darsow u.a., aaO., § 38 RdNr. 18.
Es handelt sich um die „Sicherung des Betriebszwecks" (Darsow u.a., aaO., § 69 RdNr. 5)
Finanz. Auswirkung
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Beiträge |
00,00 € |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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72,1 kB
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