Beschlussvorlage - GVZi-0203/22

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussempfehlung:

 

1.

Für das im beiliegenden Planauszug gekennzeichnete Gebiet der

 

Gemeinde Zirchow

Gemarkung Kutzow

Flur 3

Flurstücke1/117

Fläche1.070 m²

 

Beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Zirchow die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Das Planänderungsgebiet befindet sich im „Fischerdorf“ Zirchow, südlich des Flugplatzes Heringsdorf, unmittelbar südlich angrenzend an das neu errichtete Wasserwerk und die Straße Am Flughafen, nordwestlich vom Behindertenzentrum.

 

 

 

2.

Die zu beplanende Fläche gehörte ursprünglich zu einem Wasserwerk. Nach dessen Neubau andernorts ist auf dem Flurstück 1/117 eine alte Trinkwasserzisterne zurückgeblieben, welche seither der Löschwasserversorgung für das Fischerdorf dient.

 

Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Zirchow wird aufgrund der sich in Aufstellung befindlichen 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Vitalwelt Inselträume“ der Gemeinde Zirchow erforderlich. Ziel der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 ist die teilweise Änderung der aktuell ausgewiesenen Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Wasser“ in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Ferienhausgebiet“ gemäß § 10 BauNVO zur Errichtung eines Ferienhauses als Einzel- oder Doppelhaus. Der Standort der Zisterne bleibt als Versorgungsfläche „Wasser“ erhalten um die Bereitstellung der Löschwasserversorgung zu gewährleisten.

Die rechtskräftige Fassung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Zirchow weist in ihrer 1. Änderung für das Flurstück 1/117 derzeit bislang vollumfänglich eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Wasser (gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) aus.

 

Folglich befinden sich die Planungsziele der 8. Änderung des Bebauungsplanes und des derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplanes nicht im Einklang. Diese müssen daher durch das Verfahren zur Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes harmonisiert und die Arten der baulichen Nutzung angeglichen werden.

Bebauungspläne sind aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde zu entwickeln.

Der Flächennutzungsplan wird in einem separaten Bauleitplanverfahren parallel zur Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Vitalwelt Inselträume“ der Gemeinde Zirchow geändert.

 

Unter Berücksichtigung der Anforderungen an Naturschutz und Landschaftspflege werden somit die folgenden wesentlichen Planungsziele angestrebt:

 

-       Erhaltung der Zisterne als Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Wasser“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

-       Ausweisung und Erweiterung des Sondergebietes „Ferienhausgebiet“ gemäß § 10 BauNVO

-       Errichtung eines Ferienhauses.

 

3.

Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Die Planänderung wird nach § 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen und ein Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zu erarbeiten.

 

Durch die geplante Bebauung und damit einhergehenden Versiegelungen ist ein Verlust von Biotopen zu erwarten, der eine entsprechende Kompensation erforderlich macht. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Bestandsaufnahme zu dokumentieren, eine Bilanzierung des zusätzlich zu erwartenden Eingriffs vorzunehmen und Maßnahmen zur adäquaten Kompensation für den Verlust an Natur und Landschaft nachzuweisen.

 

Zur Behandlung möglicher artenschutzrechtlicher Befindlichkeiten ist gegebenenfalls ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen.

Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag beinhaltet die Prüfung, ob durch das Planvorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG berührt werden. Grundlage dafür sind die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen geschützten Arten (alle wildlebenden Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie).

 

4.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Gemeindevertretersitzung erfolgen.

 

5.

Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabensträger, die VIS.A.VIS Projektgesellschaft mbH, Berliner Straße 22, 15345 Altlandsberg zu tragen.

 

6.

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Sachverhalt

 

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