Beschlussvorlage - GVMe-0346/23

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mellenthin stimmt der Wahl des Kameraden Frank Fehrmann zum stellvertretenden Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mellenthin zu. Der Kamerad Fehrmann wird für die Dauer seiner Amtszeit zum Ehrenbeamten ernannt.

 

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Sachverhalt

 

Der stellvertretende Gemeindewehrführer einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Mit Datum vom 07.11.2022 ist der bisherige stellvertretende Wehrführer von seinem Amt zurückgetreten. Es bedurfte daher einer Ersatzwahl.

 

Für die Position des stellvertretenden Gemeindewehrführers wurden zwei Wahlvorschläge in der Amtsverwaltung eingereicht:

 

-          Kamerad Frank Fehrmann

-          Kamerad Fabian Großmann

 

Nach § 12 Abs. 2 BrSchG M-V unterliegt die Wählbarkeit folgenden Voraussetzungen:

 

Rechtsgrundlage

Wählbarkeitsvoraussetzung

Fehrmann, Frank

Großmann, Fabian

§ 12 (2) Nr. 1 BrSchG M-V

Mindestens vier Jahre aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr

Seit 08.07.2020 Mitglied im aktiven Dienst = Voraussetzung nicht erfüllt

Seit 02.05.2005 Mitglied im aktiven Dienst = Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 2 BrSchG M-V

Persönliche und fachliche Eignung für das Amt

Im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Kamerad Fehrmann für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein = Voraussetzung erfüllt

Im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Kamerad Großmann für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein = Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 3 BrSchG M-V i. V. m. § 3 (2) FwLDAVO M-V

Die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder Verpflichtung diese nach der Wahl zu besuchen

Mindestvoraussetzung ist hier der Gruppenführer-Lehrgang; Kamerad Fehrmann kann diesen Lehrgang nicht nachweisen = Voraussetzung nicht erfüllt

Mindestvoraussetzung ist hier der Gruppenführer-Lehrgang; Kamerad Großmann kann diesen Lehrgang nicht nachweisen = Voraussetzung nicht erfüllt

§ 12 (2) Nr. 4 BrSchG M-V

Das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet

Kamerad Fehrmann ist 38 Jahre alt = Voraussetzung erfüllt

Kamerad Großmann ist 36 Jahre alt = Voraussetzung erfüllt

 

Im Ergebnis wird festgestellt, dass die vorgeschlagenen Kameraden die Wählbarkeitsvoraussetzungen entsprechend des § 12 (2) BrSchG M-V nicht erfüllen und somit die Wählbarkeit nicht gegeben war.

 

Die Freiwillige Feuerwehr führte die Ersatzwahl am 10.02.2023 dennoch durch. Hier wurde Kamerad Frank Fehrmann zum stellvertretenden Gemeindewehrführer gewählt.

 

Die Wahl des stellvertretenden Gemeindewehrführers bedarf gemäß § 12 (1) S. 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).

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Finanz. Auswirkung

 

 

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