Beschlussvorlage - GVKo-0739/22

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Ostseebad Koserow beschließt die Zusammenarbeit der Partnergemeinden zur weiteren Umsetzung der gemeinsamen Ziele im Rahmen des Modellprojekts Insel Usedom/Stadt Wolgast durch den Beitritt zur Kommunalen Arbeitsgemeinschaft der Kooperationsgemeinden.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, dem als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag und dessen Anlagen über die Erhebung einer gemeinsamen Kurabgabe im einheitlichen Erhebungsgebiet und damit den Beitritt der Gemeinde Ostseebad Koserow zur Kommunalen Arbeitsgemeinschaft der Kooperationsgemeinden mit Wirkung ab dem 01.01.2023 zuzustimmen.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Koserow ermächtigt den Bürgermeister allen notwendigen Beschlüssen, Verträgen und Rechtshandlungen zur Umsetzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zuzustimmen/vorzunehmen, die in dem Zusammenhang mit der interkommunalen Zusammenarbeit und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag als erforderlich und/oder zweckmäßig erscheinen.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Koserow ermächtigt den Bürgermeister allen ggf. notwendigen oder zweckmäßigen Änderungen aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Anforderungen zuzustimmen/vorzunehmen. Die Gemeindevertretung erklärt sich mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch wesentliche Inhalte dieses Beschlusses und dessen Anlagen nicht berührt werden.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Koserow beschließt, dass die Verwaltung zur Umsetzung der Tätigkeit als Koordinierungs- und Abrechnungsstelle, der Usedom Tourismus GmbH (UTG) die Vollmacht erteilt.

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Sachverhalt

 

Die Erhebung einer gemeinsamen Kurabgabe in einem einheitlichen Erhebungsgebiet ist neben der gegenseitigen Anerkennung einer Kur-/Gästekarte ein weiterer Schritt im Zusammenhang mit der vollständigen Umsetzung des Projektes Modellregion „Insel Usedom und Stadt Wolgast“.

Der Vertrag soll die Gemeinden zur Erhebung einer gemeinsamen Kurabgabe und Kalkulation auf Basis einer vereinheitlichten Kurabgabensatzung verpflichten.

Die neue, gemeinsame Kurabgabe, die nach den Prämissen des Prädikates Tourismusregion harmonisierten Satzungsregeln zu folgen hat, soll für die kurabgabeerhebenden Gemeinden einheitlich und gemeinsam kalkuliert werden. Die Verpflichtung zum Erlass einer vereinheitlichen Kurabgabensatzung wird gleichfalls über den öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) M-V geregelt.

Die Modellregion „Insel Usedom und Stadt Wolgast“ wurde durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V am 13.10.2020 bestätigt. Die ursprüngliche Laufzeit des Projektes (01.01.2021 bis 31.12.2022) ist zwischenzeitlich bis Ende 2023 verlängert worden.

 

Der vorgelegte öffentlich-rechtliche Vertrag regelt zur weiteren Umsetzung der gemeinsamen Ziele die Grundsätze der Zusammenarbeit der Kooperationsgemeinden im Kontext der Erhebung einer gemeinsamen Kurabgabe in einem einheitlichen Erhebungsgebiet auf Basis einer harmonisierten Satzung mit Wirkung ab dem 01.01.2023:

Grundlage der Vereinbarung sind die Bedingungen/Festlegungen der „Projektbeschreibung (sogenannter „Projektsteckbrief“)“. Diese sind als fester Bestandteil und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag beigefügt.

Kooperationsgebiet ist das Erhebungsgebiet für die gemeinsame Kurabgabe als Gebietsfläche der beteiligten Gemeinden.

Für die Abrechnung der gemeinsamen Abgabe ist die Einrichtung einer Abrechnungsstelle vorgesehen (Abwicklung der Ausgleichszahlungen ohne Übertragung von hoheitlichen Kurabgabeaufgaben). Die Abrechnungsstelle soll gleichermaßen auch der Betreiber der weiter zu entwickelnden UsedomCard sein (Projektträger). Die UTG wird als Projektträger die Koordinierung und Organisation einschließlich der Abrechnung der von den Gemeinden zu leistenden Finanzausgleiche untereinander und mit Bezug zu den Verkehrsunternehmen übernehmen.

Der Vertrag umfasst die aus abgabenrechtlicher Perspektive notwendigen Festlegungen mit Bezug zur gemeinsamen Kurabgabe im einheitlichen Erhebungsgebiet, u.a. zu den Verpflichtungen zur/zum:

Regelung der Höhe der gemeinsamen Kurabgabe, 

Erlass einer einheitlichen Kurabgabesatzung,

Kalkulation und Erhebung einer gemeinsamen Kurabgabe,  

Verrechnung der Kurabgabe zwischen den Partnern,  

Vornahme von Ausgleichszahlungen im Falle von Minder-/Mehreinnahmen im

Vergleich zur gemeindespezifischen Kalkulation zwischen den Partnern sowie die 

gegenseitige Anerkennung von Kur-/Gästekarten im einheitlichen Erhebungsgebiet.

 

Der Vertrag regelt u.a. die Aufgaben und Umsetzungsverpflichtungen der Kooperationsgemeinden untereinander, als auch mit Bezug zur UTG.

Für die Organisation der interkommunalen Zusammenarbeit im Projekt wird ein Steuerungskreis eingesetzt, der aus jeweils einem Vertreter der entsprechenden Gemeinde sowie mindestens einem Vertreter des Projektträgers besteht. Der Steuerungskreis klärt Details, beseitigt Unstimmigkeiten, setzt notwendige Innovationen um und schreibt das Projekt fort. Über den Steuerungskreis werden strategische und grundsätzliche Entscheidungen der Parteien, die für das Projekt notwendig sind, getroffen.

 

Hinsichtlich der Laufzeit und Kündigung, Beendigung oder der Anpassung des Vertrages soll gelten:

Der Vertrag soll mit Wirkung ab dem 01.01.2023 in Kraft treten und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, frühestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren (2-jährige Pilot- und Erprobungsphase) ordentlich gekündigt werden. Davon unberührt bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.

 

Der Vertrag ist schriftlich gegenüber sämtlichen anderen Beteiligten unter Vorlage des zur Kündigung berechtigenden Gremienbeschlusses zu kündigen.

Der Vertrag endet in allen Fällen der Kündigung, nachdem auf Basis der von den Projektgemeinden jeweils vorzulegenden Daten eine Nachkalkulation vorgenommen und abgerechnet wurde, d.h. etwaige Spitzausgleiche zwischen den Kooperationspartnern verrechnet wurden. Das bedeutet, dass die vertraglichen Verpflichtungen im Falle einer Kündigung bis zur vollständigen Endabrechnung bestehen.

Der Vertrag endet - ohne dass es einer Kündigung durch eine oder mehrere Parteien bedarf - mit Bezug zu den Bestimmungen der interimistischen Tätigkeit der UTG, sobald/soweit diese nach Gründung/Errichtung eines in gemeinsamer Trägerschaft der Kooperationspartner befindlichen Unternehmens abgelöst wird. Das bedeutet, dass der Vertrag automatisch nach Ablauf der befristeten Geschäftsbesorgung durch die UTG endet.

 

In Fällen der Kündigung, Beendigung oder des Eintritts von besonderen, im Vertrag bestimmten Gründen, ist der Vertrag anzupassen.

Der Vertrag regelt die Abwicklung der Kosten der Kooperation. Die Arbeitsgemeinschaft der Gemeinden als solche unterhält kein eigenes Finanzbudget. Jede Partei plant die erforderlichen Finanzmittel haushaltsrechtlich für sich ein. Dies gilt insbesondere für

gemeindeseitig selbst zu tragende Eigenmittelanteile mit Bezug zum Kommunalabgabenrecht und dem Modellregionenprojekt,

durch die Hinzuziehung Dritter ggf. entstehende nicht fördermittelfähige Kosten, sonstige Lasten und Abgaben und anteilig etwaige zu tragende Gründungs-, Eintragungs- und Transformationskosten mit Bezug zur beabsichtigten Ablösung des interimistischen Projektträgers nach Gründung/Errichtung eines in gemeinsamer Trägerschaft der Kooperationspartner befindlichen Unternehmens (geplant zum 01.01.2024).

Klarstellend wird festgehalten, dass durch die Verpflichtung der einzelnen Parteien zur anteiligen Erbringung des Budgets eine Gesamtschuld nicht begründet wird.

Die Haftung der Parteien untereinander ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Parteien haften solidarisch zu gleichen Teilen. Von der solidarischen Haftung ausgenommen sind Risiken, die aufgrund eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens einer Partei entstehen. Dies gilt insbesondere im Falle von nicht rechtzeitiger oder vollständiger Mittelweiterleitung anteiligen Kurabgabevolumens an die UTG.

 

Mit Blick auf die Vorgehensweise und weitere Beschlussnotwendigkeiten, wird festgehalten:

Die Gemeinden haben die Kalkulation der gemeinsamen Kurabgabe sowie die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe im einheitlichen Erhebungsgebiet parallel, d.h. separat und gemeindespezifisch, zu dem hiermit vorgelegten öffentlich-rechtlichen Vertrag zu beraten und beschließen.

Die Einzelheiten der Rechts- und Leistungsbeziehungen zwischen den Gemeinden, der UTG als beauftragten Geschäftsbesorger und den Verkehrsunternehmen sind in einer weiteren Kooperationsvereinbarung separat festzulegen.

Um die Projektaufgaben über die Modellregionenlaufzeit hinaus fortführen und in der Folge unbefristet ausüben zu können, ist die Einrichtung einer zentralen und neutralen Organisation erforderlich, die mit entsprechenden Ressourcen und Kompetenzen/Befugnissen ausgestattet wird. Die grundsätzliche Absicht zur Gründung/Errichtung eines solchen in gemeinsamer Trägerschaft der Gemeinden befindlichen Unternehmens für Zwecke der dauerhaften Abrechnung und im Kontext inselweiter Fragestellungen zur Verbesserung der infrastrukturellen Aspekte, sind in einem Folgeschritt in einer Absichtserklärung separat festzuhalten.

Die Gesellschafterversammlung der UTG hat mit Beschluss vom 30.03.2021 die Übernahme als inselweite Koordinierungsstelle bestätigt. Die Fortführung dieser Tätigkeit unter Hinzunahme der Funktion einer Abrechnungsstelle mit Wirkung ab dem 01.01.2023, ist durch die Gesellschafterversammlung der UTG neu zu bestätigen.

 

Bemerkungen

  •                                   Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, die Gemeinde Ostseebad Ückeritz, die Gemeinde Seebad Loddin, die Gemeinde Ostseebad Koserow, die Gemeinde Seebad Zempin, die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz, die Gemeinde Ostseebad Karlshagen und die Gemeinde Ostseebad Trassenheide gleichlautende Beschlüsse fassen.
  •                                   Der öffentlich-rechtliche Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Prüfung der Rechtsaufsichtsbehörde. Eine Vorprüfung ist parallel zur Aussendung der Vorlage eingeleitet, jedoch zum Zeitpunkt dieser Vorlage noch nicht abgeschlossen. Die Beanstandung wesentlicher Inhalte oder die Mitteilung von Genehmigungshindernissen umfangreicherer Natur werden vorläufig nicht erwartet.

 

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Finanz. Auswirkung

keine

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Anlagen

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