Informationsvorlage - GVKw-0262/22
Grunddaten
- Betreff:
-
Information zum Parken an der Hauptstraße in Korswandt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- FD Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Tobias Menge
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Gemeindevertretung Korswandt
|
Anhörung
|
|
|
|
17.02.2022
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Grundsätzlich ist das Parken auf dem Grundstück Hauptstraße 2 in Korswandt möglich. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten.
Einerseits kann die Fläche als öffentlicher Parkplatz ausgewiesen werden und unterliegt damit auch der Parkgebührenordnung der Gemeinde Korswandt (welche auch entsprechend modifiziert werden kann). Dazu müsste die Gemeinde die Fläche auch öffentlich widmen, was ein recht langes verwaltungsrechtliches Verfahren mit Auslegungen, Anhörungen, Widersprüchen etc. nach sich ziehen würde. Genauso aufwendig wäre dann auch die Entwidmung, wenn der Parkplatz nicht mehr benötigt wird.
Andererseits käme unter Umständen auch die einfache Nutzung eines Privatlandes (auch wenn die Gemeinde Eigentümerin ist) als Parkplatz in Frage, beispielsweise analog der Parkplätze an den Supermärkten. Die Gemeinde erhebt dann als Privatperson ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme ihrer Fläche, es wird quasi ein Vertrag geschlossen.
Problematisch hierbei ist allerdings die Kontrolle: Da es sich um einen Vertrag handelt, müssten Nutzer, die kein Entgelt zahlen, eine sogenannte Vertragsstrafe entrichten. Auch dies muss privatrechtlich in den Nutzungsbedingungen erläutert werden. Mit der Durchsetzung und Erfassung den Außendienst des Amtes zu beauftragen, wird schwierig, denn in dem speziellen Falle handeln sie privatrechtlich und nicht hoheitlich, wie beispielsweise auf den öffentlichen Parkplätzen. Ein Auftreten als Mitarbeiter des Ordnungsamtes ist also in dem Falle unzulässig, sie wären nur privatrechtlich Beauftragte der Gemeinde. Dies stellt sich in der praktischen Umsetzung sicherlich kompliziert dar.
Zusammenfassend lässt sich feststellen: wenn eine längerfristige und dauerhafte Lösung angedacht ist, sollte Variante 1 gewählt werden. Wenn die Nutzung als Parkplatz nur vorübergehender Natur ist, wäre Variante 2 denkbar, da müsste jedoch eine Lösung der Kontrollfunktion gefunden werden.
