Beschlussvorlage - GVUe-0963/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 "Gesundheitszentrum für Kur- und Rehabilitationstourismus im Sinne des SGB am Wockninsee" der Gemeinde Ückeritz (GVUe-0552/19)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Bau
- Bearbeiter:
- Steve Zander
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss Ückeritz
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Vorberatung
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08.07.2021
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Erledigt
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Gemeindevertretung Ückeritz
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Entscheidung
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21.07.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussempfehlung:
Für das im beiliegenden Luftbild gekennzeichnete Gebiet der
Gemarkung Ückeritz
Flur2
Flurstücke558/1, 558/2, 589/1, 589/2, 590/7, 590/8, 590/10 und 590/13
Flur 1
Flurstück138/1
Fläche ca. 2,4 ha
Beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Ückeritz, den Beschluss Nr. GVUe-0552/19 über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Gesundheitszentrum für Kur- und Rehabilitationstourismus im Sinne des SGB am Wockninsee“ aufzuheben.
Das Plangebiet befindet sich auf dem Areal eines ehemaligen Kinderferienlagers. Östlich grenzen das Naturschutzgebiet „Wockinsee“, im Nordwesten ein Forst, „Kleine Heide“ genannt, und die Wockninstraße an. Südwestlich des künftigen Bebauungsplanes schließen direkt der B-Plan Nr. 3 „Urlaubersiedlung am Wockninsee“ und eine Wohnbebauung an. Im Nordosten befindet sich ein privates Grundstück mit einer Ferienhausbebauung.
Begründung
Nachdem sich die Gemeinde in Abstimmung mit dem Vorhabenträger und dem Amt Usedom-Süd darauf geeinigt hat, das Baurecht für ein Gesundheitszentrum südlich der Wockninstraße durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Ückeritz Nr. 19 „Gesundheitszentrum“ zu schaffen, muss der am 23.05.2019 gefasste Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 "Gesundheitszentrum für Kur- und Rehabilitationstourismus im Sinne des SGB am Wockninsee" der Gemeinde Ückeritz (GVUe-0552/19), der dasselbe Plangebiet betrifft, formal aufgehoben werden.
2.
Der Aufhebungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.