Informationsvorlage - GVGa-0131/20-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Garz beriet auf Ihrer Sitzung am 06.10.2020 unter dem TOP 9.2 über die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes BP 1 „Vitalwelt Inselträume“ Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes - BP 1 "Vitalwelt Inselträume" Errichtung von 14 Ferien- und Eigentumswohnungen in der Gemarkg. Garz, Flur 7, Flst. 3/36, 3/37, 3/38, 3/61 - Haus A4.

 

Aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Gewährleistung des Brandschutzes, wurde die Vorlage bis zur Klärung des Sachverhaltes einstimmig durch die Gemeindevertretung zurückgestellt.

 

Als Sachbearbeiter Brandschutz äere ich mich zu dem Bauvorhaben wie folgt:

 

Grundsätzlich kann der 2. Rettungsweg mithilfe der tragbaren Leitern bis zu einer Rettungshöhe von zwölf Metern sichergestellt werden. 

Die Feuerwehr der Gemeinde Zirchow verfügt über eine vierteilige Steckleiter (Rettungshöhe max. 8 m / 2. OG) und eine dreiteilige Schiebleiter (Rettungshöhe max. 12 m / 3. OG).

Jedoch ist zu beachten, dass die Schiebleiter nicht auf den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr Zirchow verlastet werden kann. Die Schiebleiter befindet sich im Gerätehaus der Feuerwehr und dient ausschließlich als Rettungsgerät für den Wohnblock“, der sich direkt hinter dem Feuerwehrgebäude befindet.

In Bezug auf das o. g. Bauvorhaben ist festzustellen, dass die Sicherstellung des 2. Rettungsweges im Dachgeschoss derzeit nicht durch die örtliche Feuerwehr gewährleistet werden könnte, da die Rettungshöhe den Einsatz einer dreiteiligen Schiebleiter bzw. den Einsatz eines Hubrettungsfahrzeuges erfordern würde.

Unabhängig davon, weist die Brandschutzdienststelle in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2020 (siehe Anlage 1) darauf hin, dass bei Bauneuvorhaben gemäß diversen Kommentaren und Handlungsempfehlungen zur LBauO M-V sowie der aktuellen Rechtsprechung die Schiebleiter nicht zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges ansetzbar ist.

Somit bedarf es hier eines Hubrettungsfahrzeuges, um die Sicherstellung des 2. Rettungsweges im Dachgeschoss gewährleisten zu können.

Damit ein solches Hubrettungsfahrzeug in Stellung gebracht werden kann, ist die Herstellung von Zu- und Durchfahrten sowie Feuerwehraufstellflächen zwingend erforderlich.

An dieser Stelle ist daraufhin zu weisen, dass die Feuerwehr Zirchow nicht über ein Hubrettungsfahrzeug verfügt. Jedoch würde im Einsatzfall die Drehleiter der Feuerwehr Bansin/Heringsdorf im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zum Einsatz kommen und die Sicherstellung des 2. Rettungsweges im Dachgeschoss gewährleisten.

 

r die Prüfung der Belange des Brandschutzes im Baugenehmigungsverfahren ist jedoch nicht die Gemeinde, sondern die Brandschutzdienststelle des Landkreises Vorpommern-Greifswald zuständig. Diese kommt in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2020 ebenfalls zu vorstehender Einschätzung und hat als zuständige Stelle den beantragten Abweichungen gegenüber § 5 (1) S. 2 und § 33 (3) S. 1 LBauO M-V nicht zugestimmt.

 

In Hinblick auf die Sicherstellung des örtlichen Brandschutzes, sollte das gemeindliche Einvernehmen zu dem o. g. Bauvorhaben nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Träger des Bauvorhabens die gemäß § 5 (1) S. 2 LBauO M-V erforderlichen Zu- und Durchfahrten sowie Feuerwehraufstellflächen herstellt.

 

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Anlagen

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