Beschlussvorlage - StV-0653/21

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussempfehlung:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Usedom beschließt gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz MV vom 13. Januar 1993, dem in der Gemarkung Wilhelmshof Flur 7 belegenen Flurstück 88/1, den Straßennamen „Zum Klosteracker“ zu geben. Dementsprechend ist die Hausnummer zu vergeben.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Vom Landwirtschaftsbetrieb Hannemann in Usedom, liegt der Antrag auf Zuteilung einer Hausnummer und zur Benennung der Straße, entlang der Betriebsstätte östlich der Karniner Straße, vor.

 

Gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M/V vom 13. Januar 1993, ist die Stadt Usedom berechtigt, Straßen zu benennen und Hausnummern zu vergeben.

Insbesondere ist darauf hinzuwirken, unverwechselbare Bestimmungsortangaben zu führen, um den postalischen Belangen gerecht zu werden. Eindeutige Adressen sind hauptsächlich von erheblicher Bedeutung für die Institutionen die Polizei, Rettungsdienste und den Brand- und Katastrophenschutz. Schlussendlich liegt die Eindeutigkeit der eigenen postalischen Anschrift auch im Bürgerinteresse.

 

Im Zusammenhang mit der Verlegung des Glasfaserkabels in der Stadt Usedom, soll die Betriebsstätte des Landwirtschaftsbetriebs Hannemann angeschlossen werden. Dafür ist erstmalig eine Hausnummer zu vergeben.

 

Auf Grund des Vorschlages des Antragstellers und der besonderen Lage wäre es denkbar, die Straße „Zum Klosteracker“ zu nennen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

r die Anschaffung des Straßenschildes sind Finanzmittel einzusetzen.

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Anlagen

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