Beschlussvorlage - GVDa-0136/20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dargen beschließt gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz MV vom 13. Januar 1993, den in der Gemarkung Dargen Flur 1 belegenen Flurstücken 91, 93 teilweise und 95/6 teilweise, den Straßennamen „Pflaumenweg“ zu geben. Dementsprechend ist die Hausnummer zu vergeben.

Die Trasse ist im Lageplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, blau unterlegt.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Es liegt ein Antrag von Herrn Tom Willner wohnhaft in 17419 Dargen, Haffstr. 27 vor, der Zuwegung zu dem Flurstück 95/5, den Straßennamen „Pflaumenweg“ zu geben. Herr Willner plant auf seinem Flurstück ein Bauvorhaben.

r das Bauvorhaben wurde durch die Satzung der Gemeinde Dargen über die 4. Ergänzung der Klarstellungssatzung mit Ergänzungen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Dargen, Dargen Hof, Katschow, Görke, Bossin, Neverow, Baurecht geschaffen.

In der Planzeichnung wurde zwar die Zuwegung mit „Pflaumenallee“ bezeichnet. Im Volksmund ist jedoch die Bezeichnung „Pflaumenweg“ gebräuchlich.

 

Gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M/V vom 13. Januar 1993, ist die Gemeinde berechtigt, Straßen zu benennen und Hausnummern zu vergeben.

Insbesondere ist darauf hinzuwirken, unverwechselbare Bestimmungsortangaben zu führen, um den postalischen Belangen gerecht zu werden. Eindeutige Adressen sind hauptsächlich von erheblicher Bedeutung für die Institutionen die Polizei, Rettungsdienste und den Brand- und Katastrophenschutz. Schlussendlich liegt die Eindeutigkeit der eigenen postalischen Anschrift auch im Bürgerinteresse.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

r die Anschaffung des Straßenschildes sind Finanzmittel einzusetzen.

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Anlagen

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