Informationsvorlage - GVUe-0754/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Antragsteller:

Gemeindevertreter Franz Wöllner

 

 

Thema:

cknahme der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (KUG) auf 100 Prozent der tariflichen Entlohnung

 

Begründung für die Dringlichkeit:

Bis zur nächsten Gemeindevertretersitzung ist eine erneute Auszahlung der Bezüge der Mitarbeiter des Eigenbetriebes fällig. Somit würden ohne eine Beschlussfassung im Sinne dieses Antrages (weitere) Überzahlungen erfolgen. Außerdem war die Zeit zwischen Betriebsausschusssitzung am 04.06. bei der ich über den Sachverhalt informiert wurde, und dem Eingang der Sitzungseinladung am 06.06. nicht ausreichend, um einen Tagesordnungspunkt fristgerecht zu beantragen.

 

Begründung für Behandlung im öffentlichen Teil der Sitzung:

Es handelt sich hier zwar grundsätzlich um eine Personalangelegenheit. Es stehen aber weder konkrete Entgeltzahlen einzelner Mitarbeiter, noch andere schützenswerte Daten/Persönlichkeitsmerkmale gem. § 29 Abs. 5 KV M-V zur Erörterung an. Daher ist das öffentliche Interesse (Informationen der Einwohner zum bzw. zur Kontrolle des Eigenbetriebs) vorrangig.

 

Sachverhalt:

Der Eigenbetrieb stockt das KUG auf 100 Prozent des zu Grunde liegenden Arbeitsentgeltes auf. Tarifvertraglich ist lediglich eine Aufstockung auf 95 Prozent vorgesehen. Das führt dazu, dass Beschäftigte in KUG finanziell beim Nettoarbeitsentgelt bessergestellt sind (ohne Berücksichtigung des anteiligen Vorteils bei der Einkommenssteuer), als Mitarbeiter die nicht oder weniger kurzarbeiten. Diese Ungleichbehandlung hat schon zu einer Störung des Betriebsklimas zwischen den arbeitenden und (teil)freigestellten Mitarbeitern des Eigenbetriebes geführt. Darüber hinaus ist es gegenüber anderen Einwohnern im Ort, die in Kurzarbeit sind und teilweise nur das reguläre KUG in Höhe von 60/67 Prozent erhalten, moralisch nicht vertretbar, dass Mitarbeiter des Eigenbetriebes über die tarifliche Regelung von 95 Prozent hinaus Entgelt erhalten.

 

 

Umso unverständlicher wird diese Entscheidung der Eigenbetriebsleitung, wenn gleichzeitig -abhängig vom Saisonverlauf- die Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit des Eigenbetriebes zumindest im Raum steht.

Als Begründung für diese Vorgehensweise führte der Eigenbetriebsleiter auf der Betriebsausschusssitzung am 4. Juni die Beschlussfassung im Umlaufverfahren am 22. April an (TOP 5).

Hierbei handelt es sich um einen Beschluss, der hinsichtlich seiner Zielstellung nicht eindeutig ist. Es werden zwei unterschiedliche Vorgänge:

  • Anzeige von Arbeitsausfall
  • Beantragung von KUG

inhaltlich vermischt. Beides sind rechtlich und zeitlich voneinander zu trennende Vorgänge. Die in der Begründung der Beschlussvorlage genannte Passage: „….unter der Voraussetzung der Zahlung des höchstmöglichen Aufstockungsbetrages“ ist nach meiner Einschätzung interpretationsfähig. Ich bin bei meiner Entscheidung zu dieser Beschlussvorlage davon ausgegangen, dass damit der höchstmögliche Aufstockungsbetrag im Sinne der tarifvertraglichen Regelung gemeint ist.

 

Beschlussempfehlung:

Die Gemeindevertretung Ückeritz beschließt KUG ausschließlich nach den Bestimmungen des geltenden Tarifvertrages aufzustocken. Überzahlte Beträge sind mit den folgenden Entgeltzahlungen zu verrechnen.

 

 

 

 

Ückeritz 14.06.2020

 

Franz Wöllner

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Anlagen

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