Beschlussvorlage - GVUe-0731/20
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsatzbeschlusses gemäß § 2 Abs. 5 Satz 5 KommStEG M-V über das Gebrauchmachen von der Befreiung des Sitzungszwanges für Beschlussfassungen gemäß §§ 29, 30, 31, 35, 36, 135 und 136 der Kommunalverfassung M-V -"im Umlaufverfahren"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- René Bergmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Ückeritz
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Entscheidung
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23.04.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ückeritz beschließt auf der Grundlage der Entscheidung des Innenministeriums vom 24.3.2020 von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Beschlussfassungen der Sitzungen im Umlaufverfahren durchzuführen und auf Präsenzsitzungen zu verzichten. Das gilt ebenfalls für die Beschlüsse des Hauptausschusses, nach der in der Anlage dargestellten Verfahrensweise für Sitzungen / Beschlussfassungen im Umlaufverfahren gemäß den Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages M-V.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Innenministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern hat auf Grund des Antrages des Städte- und Gemeindetages M-V am 24.03.2020 die Entscheidung getroffen, gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Absatz 2 des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes (KommStEG M-V) die Gemeinden und Ämter, für die der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. stellvertretend den o. g. Antrag gestellt hat, von dem Sitzungszwang für Beschlussfassungen gemäß §§ 29, 30, 31, 35, 36, 135 und 136 der Kommunalverfassung M-V zu befreien.
Die vorgenannte Befreiung gilt befristet bis zum Außerkrafttreten des § 6 Absatz 1 SARS CoV-2-Bekämpfungsverordnung.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ückeritz als oberstes Willensbildungs- und Beschlussorgan entscheidet, ob von der Befreiung grundsätzlich Gebrauch gemacht werden soll. Die Entscheidung kann im Umlaufverfahren erfolgen.
Im Übrigen empfiehlt der Städte- und Gemeindetag in der „Handhabung der Umlaufverfahren bei Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und deren Ausschüsse“ vom 25.03.2020 mit dem Grundsatzbeschluss auch das konkrete Verfahren für die jeweilige Gemeinde festzulegen. Regelungen der Kommunalverfassung oder des Standarderprobungsgesetzes gibt es dazu nicht. Für die Rechtssicherheit wird empfohlen, dass sich die Gemeinden und Ämter auch beim Umlaufverfahren eng an die Regelungen für Sitzungen in der Kommunalverfassung und in der Hauptsatzung anlehnen. Die Veranstaltung sollte weiter als Sitzung mit dem Zusatz „im Umlaufverfahren“ bezeichnet werden und möglichst nach Sitzungskalender durchgeführt werden. Für die Gültigkeit ist eine rechtzeitige Einladung mit Tagesordnung, mit Versendung der Beschlussvorlagen und – das ist unumgänglich – mit Versendung der entsprechenden Abstimmungsblätter notwendig. Die Tagesordnung sollte weiter ortsüblich bekannt gemacht werden, um interessierten Bürgern die Möglichkeit zu geben, mit ihren Gemeindevertretern über bestimmte Beschlussgegenstände Kontakt aufzunehmen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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129 kB
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94,2 kB
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