Beschlussvorlage - GVPu-0163/20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pudagla beschließt, die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Jahr 2020 wie folgt:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird

1. im Ergebnishaushalt auf

 

Ansatz 2020

einen Gesamtbetrag der Erträge von

1.496.900

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

1.324.700

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

172.200

 

2. im Finanzhaushalt auf

 

 

Ansatz 2020

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

1.471.400

 

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von

1.281.900

 

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

189.500

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

47.100

 

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

162.000

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

-114.900

festgesetzt.

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 147.100 EUR.
 

§ 5
Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

Hebesätze für Realsteuern

 

 

 

v. H.

1.

a)

Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

323

 

b)

Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

427

2.

 

Gewerbesteuer auf

381

 

§ 6
Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 7 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften

 

  1. Auf die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze von 100.000 € kann gem. § 4 Abs.7 GemHVO-Doppik verzichtet werden.
  2. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung ist

a) ein entstehender Jahresfehlbetrag / jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erheblich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet,

b) die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages / jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen wesentlich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet.

  1. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 2 Kommunalverfassung sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 10 v. H. der Gesamtauszahlungen übersteigen.
  2. Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 1 Kommunalverfassung sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen geringfügig, wenn sie 10 v.H. der Gesamtauszahlungen nicht übersteigen.
  3. Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 Kommunalverfassung gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1 Vollzeitäquivalente nicht übersteigt.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

31.12.2020

Zum Ergebnishaushalt: Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

877.619

Zum Finanzhaushalt: Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

774.646

Zum Eigenkapital: Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

1.907.201

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan, Bestandteilen und Anlagen wird in der Sitzung der Gemeindevertretung erläutert.

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Anlagen

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