Beschlussvorlage - GVSt-0217/20

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stolpe beschließt die Aufstellung der „Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Stolpe“.

 

  1. Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich ist identisch mit jenen der rechtskräftigen „Klarstellungssatzung mit Abrundungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und 3 BauGB für das Dorf Stolpe/Gemeinde Stolpe“ und der „Klarstellungssatzung mit Abrundungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und 3 BauGB für das Dorf Gummlin/Gemeinde Stolpe“ und ihrer 1. Und 2. Ergänzung.

 

Geltungsbereich für den OT Stolpe

 

 

Geltungsbereich für den OT Gummlin

 

  1. Anlass, Ziel und Zweck

Die Gemeinde Stolpe sieht in der Tendenz zur Umnutzung von Wohnraum in touristisch genutzte Übernachtungsmöglichkeiten auf dem Gemeindegebiet und dem damit einhergehenden Verlust an Wohnraum für die ansässige Bevölkerung eine Gefährdung für die lokale Infrastruktur und die soziale Konstellation. Um diesem Trend entgegenzuwirken beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Stolpe die „Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Stolpe“ gemäß § 172 Abs. 1 Nummer 2 BauGB. Genannte Satzung führt einen Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen ein. Unberührt bleiben Neubauvorhaben und bereits bestehende Nutzungen. Eine Genehmigung darf gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.

 

  1. Bekanntmachung und Inkrafttreten

Die Satzung „Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Stolpe“ ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und tritt mit dem tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Reduzieren

Sachverhalt

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...