Beschlussvorlage - GVLo-0265/19
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Überprüfung der Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde Seebad Loddin hinsichtlich einer früheren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I (zentrl. Dienste + Bürgeramt)
- Bearbeiter:
- Sven Wellnitz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Loddin
|
Entscheidung
|
|
|
29.10.2019
|
Beschlussvorschlag
Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Seebad Loddin beschließt, alle Mitglieder hinsichtlich einer früheren hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republiküberprüfen zu lassen.
Die Amtsverwaltung wird mit der Stellung des Ersuchens an die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sowie dem Empfang der Mitteilungen beauftragt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung am 23.07.2019 wurde bereits einstimmig die Überprüfung befürwortet. Zur tatsächlichen Prüfung ist eine Beschlussfassung, sowie d
Zur Beantragung der Einsicht ist eine Beschlussfassung notwendig, weiterhin sind alle Anschriften (auch Nebenwohnungen) der zu überprüfenden Person nach dem vollendeten 18. Lebensjahr (nicht vor 1950 und nur bis einschließlich 1989) anzugeben.
Am 31.12.2011 trat das Achte Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in Kraft. Mit ihm wurden die Regelungen zur Überprüfung von Personen auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst neu gefasst und die ursprünglich bis zum 31.12.2011 befristete Möglichkeit zur Überprüfung nach den §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 6 StUG bis zum 31.12.2019 verlängert.
Die Personen bzw. Personengruppen, die auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst überprüft werden können, sind im Einzelnen in den §§ 20 und 21 jeweils Abs. 1 Nr. 6 und 7 StUG aufgeführt.
Überprüfbar sind demnach beispielsweise Mitglieder kommunaler Vertretungen und kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtliche Bürgermeister und entsprechende Vertreter für einen Gemeindeteil.
