Beschlussvorlage - GVBe-0268/19

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussempfehlung:

 

1.Geltungsbereich

Für das im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der

 

GemarkungBenz

Flur 3

Flurstück     397/4

Fläche 817 m²

 

beschließt die Gemeindevertretung Benz die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Wohnbebauung an der Fritz- Behn-Straße“ im Ortsteil Benz.

Das Bebauungsplangebiet Nr. 16 befindet sich im Ortsteil Benz südlich der Fritz - Behn - Straße. Es wird im Westen, Süden und Osten durch Wohnbebauung sowie im Norden durch die Fritz - Behn - Straße begrenzt.

 

Das Planänderungsgebiet umfasst nicht den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16, sondern lediglich das Flurstück 397/4.

 

 

 

 2.

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 mit der Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und dem Entwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung von 10-2019 gebilligt.

 

Gegenstand der Planänderung:

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 soll für Flurstück 397/4 die gestalterische Festsetzung in Punkt „1.1. Fassade“, 3. Anstrich, dahingehend geändert werden, dass auf maximal 100 % der Fassadenflächen Naturholzverkleidungen zulässig sind.

Durch die Änderung werden die Grundzüge des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 16 nicht berührt.

 

3.

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16  mit der Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und dem Entwurf der Begründung  in der Fassung von 10-2019 ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die betroffenen Behörden und Nachbargemeinden  von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

4.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.

Entsprechend § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren nach § 13  BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a) abgesehen; § 4c (Überwachung) ist nicht anzuwenden.

 

5.

Gemäß § 13 (2) BauGB wird von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) und der Behörden nach § 4 (1) BauGB abgesehen.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 (2) 2. BauGB und Aufforderung der von der Planänderung berührten Behörden und Nachbargemeinden zur Stellungnahme gemäß § 13 (2) 3. BauGB durchgeführt.

 

6.

Der Beschluss ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Sachverhalt

 

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Anlagen

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