Beschlussvorlage - GVRa-0224/19

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rankwitz beschließt gemäß § 51 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes MV vom 13.01.1993 die Benennung des Teilstückes des in der Gemarkung Krienke Flur 2 belegenen Flurstückes 87/5 – im Lageplan blau umrandet/schraffiert. Das Teilstück grenzt westlich an das Wohn- und Baugebiet „Wohngebiet im Park Krienke“ in der Gemeinde Rankwitz. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Straßenname lautet: „………………………..“.

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde ist gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz MV vom 13.01.1993 ermächtigt, den Straßen Namen zu geben. Die Vergabe der Hausnummern erfolgt auf der Grundlage eines verwaltungsmäßigen Zuteilungsbescheides.

 

Die Erreichbarkeit der Flurstücke 87/11 und 87/12 ist über die westlich angrenzende Gemeindestraße möglich. Dieser Abschnitt, der im Lageplan blau umrandet/schraffiert gekennzeichnet bedarf eines Straßennamens.

 

Zum Beispiel: „Am Park Krienke“; oder „Alte Dorfstraße“; oder „Im Wiesengrunde“.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Das Straßenschild muss beschafft werden.

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...