Beschlussvorlage - GVKo-0385/19

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussempfehlung:

 

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Waldschloss Parow“ der Gemeinde Koserow umfasst das im beiliegenden Übersichtsplan (Luftbild) gekennzeichnete Gebiet der

Gemarkung Koserow

Flur 4

Flurstücke2/2 und 2/3

Flächeca. 1030 m²

 

Das Planänderungsgebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 9 „Waldschloss Parow“ der Gemeinde Koserow, ist mit diesem jedoch nicht identisch. Es befindet sich linksseitig (Richtung Ostsee) ca. 100 m vom Strandabgang und ca. 600 m von der Vinetastraße entfernt an der Förster-Schrödter-Straße, südöstlich vom Waldschloss Parow.

 

Es wird begrenzt im Norden durch eine Fläche mit Bungalows, im Osten durch eine bewaldete Fläche, im Süden durch die Förster-Schrödter-Straße und im Westen wiederum durch eine Fläche mit Bungalows.

 

1.

Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Waldschloss Parow“ der Gemeinde Koserow als Textbebauungsplan mit Übersichtsplan, Text und Begründung wird in der vorliegenden Fassung von 06-2019 gebilligt.

 

Die bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplanes werden um folgende textliche Festsetzungen ergänzt:

 

Art der baulichen Nutzung

(§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 BauGB, §§ 1 Abs. 9, 4 Abs. 3 Nr. 2 und 13 a Satz 1 BauNVO)

 

Im allgemeinen Wohngebiet (Flurstücke 2/2, 2/3, Flur 4, Gemarkung Koserow) sind Ferienwohnungen als nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.

 

Alle anderen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes bleiben unverändert.

 

2.

Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Waldschloss Parow“ als Textbebauungsplan mit Übersichtsplan, Text und Begründung in der vorliegenden Fassung von 06-2019 ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die betroffenen Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden  von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

3.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Waldschloss Parow“ der Gemeinde Koserow wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, da die Planungsziele der

3. Änderung die Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 9 nicht berühren.

 

Entsprechend § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren nach § 13  BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 abgesehen; § 4c (Überwachung) ist nicht anzuwenden.

 

 

4.

Gemäß § 13 (2) BauGB wird von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 (2) 2. BauGB und Aufforderung der von der Planänderung berührten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Stellungnahme gemäß § 13 (2) 3. BauGB durchgeführt.

 

5.

Der Beschluss ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

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Sachverhalt

 

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Anlagen

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