Beschlussvorlage - GVPu-0037/26

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pudagla beschließt, der Wahl des Kameraden Hartmut Poeck zum Gemeindewehrführer und der Wahl des Kameraden Johannes Golz zum stellvertretenden Gemeindewehrführer gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 BrSchG M-V zuzustimmen. Die Kameraden Poeck und Golz werden für die Dauer ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten ernannt.

 

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Sachverhalt

 

Die Gemeindewehrführung einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Nach Ablauf der regulären Wahlzeit waren Neuwahlen fällig gewesen.

 

Für die Position des Gemeindewehrführers wurde ein Wahlvorschlag in der Amtsverwaltung eingereicht:

  • Kamerad Hartmut Poeck

 

Für die Position des stellvertretenden Gemeindewehrführers wurde ein Wahlvorschlag in der Amtsverwaltung eingereicht:

 

  • Kamerad Johannes Golz

 

Nach § 12 Abs. 2 BrSchG M-V unterliegt die Wählbarkeit folgenden Voraussetzungen:

 

Rechtsgrundlage

Wählbarkeitsvoraussetzung

Poeck, Hartmut

Golz, Johannes

§ 12 (2) Nr. 1

BrSchG M-V

Mindestens vier Jahre aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr

Kamerad Poeck ist seit dem 05.04.1984 Mitglied der Einsatzabteilung der FF Pudagla.

 

 = Voraussetzung erfüllt

Kamerad Golz ist seit dem 24.06.2016 Mitglied der Einsatzabteilung der FF Pudagla.

 

 = Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 2

BrSchG M-V

Persönliche und fachliche

Eignung für das Amt

Keine Eintragungen im Führungszeugnis; Kamerad Poeck steht für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein.

 

= Voraussetzung erfüllt

Keine Eintragungen im Führungszeugnis; Kamerad Golz steht für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein.

 

= Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 3

BrSchG M-V

i. V. m. § 3 (2)

FwLDAVO M-V

Die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder Verpflichtung diese nach der Wahl zu besuchen

Gruppenführer am 27.06.2008

 

Leiter einer Feuerwehr am 07.01.2011

 

= Voraussetzung erfüllt

Gruppenführer am 08.08.2018

 

Leiter einer Feuerwehr am 08.04.2022

 

= Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 4

BrSchG M-V

Das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet

Geboren am 15.04.1962; Kamerad Poeck hat das 63. Lebensjahr vollendet. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 BrSchG M-V ist eine Wiederwahl auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig.

 

= Voraussetzung erfüllt

Geboren am 24.06.1998; Kamerad Golz hat das 27. Lebensjahr vollendet.

 

= Voraussetzung erfüllt

 

Im Ergebnis wird festgestellt, dass die vorgeschlagenen Kameraden die Wählbarkeitsvoraussetzungen entsprechend des § 12 Abs. 2 BrSchG M-V erfüllen und die Wählbarkeit somit gegeben war.

 

Die Feuerwehr der Gemeinde Pudagla führte die Wahl auf Ihrer Jahreshauptversammlung am 14.03.2026 durch. Dabei wurden Kamerad Hartmut Poeck zum Gemeindewehrführer und Kamerad Johannes Golz zum stellvertretenden Gemeindewehrführer gewählt.

 

Die Wahl des Gemeindewehrführers und seines Stellvertreters bedarf gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

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Anlagen

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