Beschlussvorlage - GVUe-0232/26-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung über die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Ückeritz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I (zentrl. Dienste + Bürgeramt)
- Bearbeiter:
- Sven Wellnitz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Ückeritz
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Entscheidung
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02.04.2026
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Sachverhalt
Aufgrund der Änderung der Kommunalverfassung des Landes M-V sind Anpassungen an der Hauptsatzung vorzunehmen.
In § 3 Abs. 3 Nr. 4 war bisher die Öffentlichkeit grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen ausgeschlossen. Das hat zum Inhalt, dass die Gemeindevertretung über die Vergabe entscheidet.
Hier ist der „neue“ § 22 Abs. 4 Nr. 3 und § 22 Abs. 4a der Kommunalverfassung M-V zur berücksichtigen. Danach entscheidet die Gemeindevertretung lediglich über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 38 Abs. 3, Satz 3 KV.
Die Hauptsatzung ist der unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, dabei wurde die Verletzung von Vorschriften geltend gemacht:
„Die uRAB macht die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, die Änderung darf nicht in Kraft gesetzt werden. Die Regelung widerspricht der Vorschrift des § 17 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV)
„§ 17 Abs. 1 KV M-V ist keine Rechtsgrundlage für Begehren der Gemeindevertreter. Zwar sind sie ebenfalls Einwohner der Gemeinde, ihre Auskunfts- und Fragerechte sind jedoch abschließend im spezielleren § 34 KV M-V geregelt.“
(PdK MV B-1, KV M-V § 17 3., beck-online)
Entsprechend kommentiert Glaser in Schweriner Kommentierung zu § 17 KV Rz 3. Anderes gilt demnach lediglich für die Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung über ihre persönlichen Angelegenheiten (vgl. OVG Münster, NVwZ 1990, 185).
Dieser Rechtsauffassung schließt sich die uRAB an.
Die Satzung muss daher entweder mit der entsprechenden Einschränkung beschlossen werden oder sie ist rechtswidrig.“
Zum Ausschluss der Rechtswidrigkeit ist die vorliegende Satzung mit dem Passus „Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.“ zu beschließen.
Als Grundlage für Anfragen der Gemeindevertreter wird auf den § 34 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V verwiesen: „Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung der Gemeindevertretung mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind.“
Finanz. Auswirkung
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GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
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00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
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FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
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Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
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Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
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Beiträge |
00,00 € |
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Anlagen
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(wie Dokument)
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87,1 kB
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