Beschlussvorlage - GVGa-0017/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Garz beschließt, der Wahl des Kameraden Matthias Renz zum Gemeindewehrführer gemäß § 12 (1) BrSchG M-V zuzustimmen. Der Kamerad Renz wird für die Dauer seiner Amtszeit zum Ehrenbeamten ernannt.

 

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Sachverhalt

 

Die Gemeindewehrführung einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit waren Neuwahlen fällig gewesen.

 

Für die Position des Gemeindewehrführers wurde ein Wahlvorschlag in der Amtsverwaltung eingereicht:

  • Kamerad Matthias Renz

 

Für die Position des stellvertretenden Gemeindewehrführers wurde kein Wahlvorschlag in der Amtsverwaltung eingereicht.

 

Nach § 12 Abs. 2 BrSchG M-V unterliegt die Wählbarkeit folgenden Voraussetzungen:

 

Rechtsgrundlage

Wählbarkeitsvoraussetzung

Renz, Matthias

§ 12 (2) Nr. 1

BrSchG M-V

Mindestens vier Jahre aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr

Seit dem 22.02.1996 aktives Mitglied der Feuerwehr Garz

 

 = Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 2

BrSchG M-V

Persönliche und fachliche

Eignung für das Amt

Im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Kamerad Renz für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein

 

= Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 3

BrSchG M-V

i. V. m. § 3 (2)

FwLDAVO M-V

Die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder Verpflichtung diese nach der Wahl zu besuchen

Gruppenführer am 11.04.2008

 

Leiter einer Feuerwehr am 27.04.2012

 

= Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 4

BrSchG M-V

Das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet

Kamerad Renz hat das 45. Lebensjahr vollendet

 

= Voraussetzung erfüllt

 

Im Ergebnis wird festgestellt, dass der vorgeschlagene Kamerad die Wählbarkeitsvoraussetzungen entsprechend des § 12 (2) BrSchG M-V erfüllt und die Wählbarkeit somit gegeben war.

 

Die Feuerwehr Garz führte die Wahl auf Ihrer Jahreshauptversammlung am 29.03.2025 durch. Dabei wurde Kamerad Matthias Renz zum Gemeindewehrführer gewählt.

 

Die Wahl des Gemeindewehrführers bedarf gemäß § 12 (1) S. 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).

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Finanz. Auswirkung

 

 

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