Beschlussvorlage - GVLo-0058/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Loddin beschließt den Vorentwurf der 2. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Gewerbegebiet an der B111“ der Gemeinde Loddin“ in der Fassung von 03 - 2025 und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs 1 BauGB.

 

2. Geltungsbereich:

 

Der Aufstellungsbeschluss für die 2. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Gewerbegebiet an der B111“ der Gemeinde Loddin wurde am 18.11.2024 von der Gemeindevertretung Loddin gefasst. Die 2. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 2 wird im Parallelverfahren zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der der Gemeinde Loddin aufgestellt.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 739/28 und 739/37 der Flur 1 der Gemarkung Loddin In einer Größe von 1.473 qm. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Übersichtsplan dargestellt.

 

Das Plangebiet wird folgendermaßen umgrenzt:

Im Norden: von den Flurstücken 737/43, 739/34 der Gemarkung Loddin, Flur 1.

Im Osten: von dem Flurstücke 739/27 der Gemarkung Loddin, Flur 1.

Im Westen: von den Flurstücken 739/38 und 739/70 der Gemarkung Loddin, Flur 1.

Im Süden: von den Flurstücken 739/23 und 739/25 der Gemarkung Loddin, Flur 1.

Die Ergänzungsfläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Insel Usedom mit Festlandsgürtel“ (LSG 82) und grenzt an Waldflächen an, so dass Waldabstandsflächen zu berücksichtigen sind.

 

Ein Bild, das Text, Karte, Diagramm, Plan enthält.

Automatisch generierte BeschreibungÜbersichtsplan: Geltungsbereich der 2. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Gewerbegebiet an der B111“

 

3. Umweltprüfung

Nach § 2 Abs. 4 BauGB hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung und/ oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bauleitplans ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

In der Begründung zum Vorentwurf wird auf die Belange des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere auf Schutzgebiete sowie Baumschutz (§ 18 NatSchAG M-V) und Biotopschutz (§ 20 NatSchAG M-V) eingegangen.

Durch die geplante Nutzung ist kein Verlust von Biotopen zu erwarten. 

Zur Einschätzung möglicher artenschutzrechtlicher Befindlichkeiten wird ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrages beinhaltet die Prüfung, ob durch das Planvorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG berührt werden. Grundlage dafür sind die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen geschützten Arten

Die Ausführungen dienen als Grundlage für die Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB).

 

4. Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen der Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt werden.

 

5. Ortsübliche Bekanntmachung

Der Beschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Sachverhalt

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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