Beschlussvorlage - GVPu-0026/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung über den geänderten Entwurf und die Auslegung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Pudagla in der Fassung 03-2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Bau
- Bearbeiter:
- Christina Hering
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
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Gemeindevertretung Pudagla
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Entscheidung
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19.05.2025
|
Sachverhalt
1.
Der geänderte Entwurf des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Pudagla mit Planzeichnung und Begründung einschl. Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung von 03-2025 gebilligt.
2.
Der geänderte Entwurf des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Pudagla von 03-2025, bestehend aus
- Planzeichnung,
- Begründung einschl. Umweltbericht,
- Fachbeitrag mit Naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und
- den nach Einschätzung der Gemeinde Pudagla wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen.
Dabei wird bestimmt, dass während dieser Auslegungsfrist gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nur Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planung schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan der Gemeinde Pudagla unberücksichtigt bleiben.
3.
Grundlegende Inhalte der Bestandteile des geänderten Entwurfes von 03-2025:
In der Planzeichnung werden die Planziele entsprechend der Planzeichenverordnung (PlanZV) dargestellt.
In der Begründung werden die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung erläutert.
Wesentliche Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung von 10-2021:
- Fortschreibung zum Stand des Planverfahrens (Pkt. 0.2 der Begründung)
- Aktualisierung der rechtlichen Grundlagen (Pkt. 0.3 der Begründung)
- Darstellung des präzisierten Ansiedlungskonzeptes für das Sonstige Sondergebiet
„Scheunenhof am Schmollensee“ (vormals Sonstiges Sondergebiet
„Erlebnisbauernhof“) (Pkt. 2.1.3 der Begründung und Planzeichnung)
- Änderungen bzw. Ergänzungen folgender Flächenausweisungen gemäß
Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung Pudagla vom 04.11.2024: - Neuausweisung einer Wohnbauentwicklungsfläche 3 im Bereich
der ehemaligen Angelteiche (Flurstück 21 in der Flur 7 der Gemarkung Pudagla) und
privater Hausgärten für die Wohnbauentwicklungsfläche 3 (Flurstück 20 in der Flur 7
der Gemarkung Pudagla)
- Reduzierung der Wohnbauentwicklungsfläche 1 südlich der Straße Reitbahn um die
Flurstücke 34/3, 34/4 und 35/2 teilweise in der Flur 7, Gemarkung Pudagla
- Kleinteilige Ergänzung der Wohnbauflächen nordöstlich der Straße Am Glauben
(Teilflächen der Flurstücke 1/7 und 1/8 in der Flur 3 der Gemarkung Pudagla)
(Pkt. 2.1.1 der Begründung und Planzeichnung)
- Grünflächen besonderer Zweckbestimmung (Pkt. 2.5 der Begründung und
Planzeichnung)
- Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechts (Pkt. 2.10 der
Begründung)
- Aktualisierung der Flächenbilanz (Pkt. 3 der Begründung)
Die Planung wird nach § 2 ff BauGB aufgestellt. Es wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, die zu folgenden Ergebnissen kommt:
Bei der Einschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen für das Schutzgut Mensch sind die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sowie die Erholungsfunktionen maßgebende Bestandteile der Betrachtung. Es ist erklärtes Ziel der Gemeinde, mit der Umsetzung der Strukturmaßnahmen aus dem Dorferneuerungsprogramm die dörfliche und kulturhistorische Struktur mit der Dorfdominante Schloss zu bewahren und erlebbar zu machen und den Tourismus als wichtigen Wirtschaftszweig zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Konsolidierung der Einwohnerzahlen zu fördern. Dieses schließt eine Verbesserung der infrastrukturellen Einrichtungen und die Unterstützung kleiner Handwerks- und Gewerbebetriebe ein.
Zur Verwirklichung eines ganzheitlichen Tourismuskonzeptes mit erlebnisorientierter Ausrichtung für Familien erfolgte die Ausweisung des Sonstigen Sondergebietes „Scheunenhof am Schmollensee“. Die Vorhabenträger beabsichtigen, einen vorhandenen Bauernhof als Erlebnisbauernhof auszubauen und diesen durch eine landschaftsbezogene touristische Nutzung zu ergänzen. Insbesondere im Segment Familientourismus werden Angebote für eine landschaftsbezogene sowie umwelt- und naturpädagogische Erholung unterbreitet. Mit diesem Vorhaben wird das touristische Angebot in der Region erweitert und durch saisonverlängernde Maßnahmen und Schlechtwettervarianten bereichert.
Mit den Ausweisungen des Flächennutzungsplanes zu den geplanten Wohnbauentwicklungsflächen werden planungsrechtliche Voraussetzungen für eine städtebaulich gewollte Entwicklung der Siedlungsstruktur geschaffen. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch können ausgeschlossen werden. Immissionsschutzrechtliche Belange sind in die nachfolgende verbindliche Bauleitplanung einzustellen.
Räume mit einer Bedeutung für eine natur- und landschaftsverträgliche Erholungsnutzung werden strukturell aufgewertet und werden von Bebauungen ausgeschlossen. Gerade der Wechsel von Konzentrations- und Freiräumen ergibt eine Natürlichkeit und Naturbelassenheit, die besondere Potenziale des touristischen Erlebens in sich bergen.
Mit Ausweisung der Wohnbauentwicklungsflächen und des Sonstigen Sondergebietes „Scheunenhof am Schmollensee“ und den damit einhergehenden Inanspruchnahmen von Böden sind Versiegelungen, Strukturveränderungen durch Bodenverdichtung sowie Veränderungen des Bodenwasserhaushaltes zu erwarten. Betroffen sind u.a. sandunterlagerte Niedermoorstandorte, die eine hohe funktionale Bedeutung haben. Die Belange des Bodenschutzes sind in die nachgelagerten Planungen einzustellen und der Bodenschutzklausel Rechnung zu tragen.
Die Gemeinde hat sich intensiv mit der Ermittlung des mittelfristig zu erwartenden Kapazitätsbedarfs an Wohnbauflächen und der Untersuchung von aus städtebaulicher und naturschutzfachlicher Sicht relevanten Standorten für die Wohnbauflächenausweisung auseinandergesetzt. Der städtebauliche Grundsatz der Innenentwicklung vor Außenentwicklung wurde bei den Planungen berücksichtigt und damit dem Schutzgut Fläche Rechnung getragen. Mit der Ausweisung des Sonstigen Sondergebietes „Scheunenhof am Schmollensee“ wird an einem bereits von landwirtschaftlichen Nutzungen geprägten Standort ein besonderes touristisches Angebot bereitgestellt.
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser und speziell des Grundwassers können sich aus der Verringerung der Grundwasserneubildung durch Versiegelungen im Bereich der Neubebauungen ergeben. Die Niedermoorstandorte haben für die Grundwasserneubildung keine funktionale Bedeutung. Im Bereich der Wohnbauentwicklungsflächen 2 und 3 kann aufgrund der vorkommenden Bodenstrukturen und der hohen Grundwasserflurabstände von einem ausreichenden Grundwasserschutz ausgegangen werden. Zur Minimierung der Eingriffe ist das Maß der Versiegelungen auf ein notwendiges Maß zu begrenzen und eine Versickerung des anfallenden unbelasteten Oberflächenwassers, wo dieses die Bodenverhältnisse zulassen, zu ermöglichen.
Unterhalb des Bemessungshochwassers von 2,60 m NHN liegende Gemeindeflächen sind aufgrund des unzureichenden Schutzniveaus der Deiche hochwassergefährdet, so dass die Belange des Hochwasserschutzes in die Planungen einzustellen sind. Dieses trifft insbesondere auf die nördlich der Ortschaft Pudagla gelegenen Flächen und Niederungsbereiche, und damit auf die Wohnbauentwicklungsfläche 1 und das Sonstige Sondergebiet „Scheunenhof am Schmollensee“ zu.
Die kleinräumigen Bebauungen im Bereich der Wohnbauentwicklungsflächen sowie im Sonstigen Sondergebiet „Scheunenhof am Schmollensee“ können zu lokalen Veränderungen der kleinklimatischen Situation und damit des Schutzgutes Klima führen, die jedoch aufgrund der umgebenden Vegetationsstrukturen und Gehölzbestände mit klimatischer Ausgleichsfunktion kompensiert werden können.
Zudem befindet sich das Gemeindegebiet in unmittelbarer Nähe zum Achterwasser und zum Schmollensee, die eine besonders große klimaökologische und lufthygienische Bedeutung übernehmen.
Da es sich bei den geplanten Ausweisungen des Flächennutzungsplanes und insbesondere für die Bebauung vorgesehenen Flächen mit Festsetzungen nach der allgemeinen Art der Nutzung (Bauflächen) um innerörtliche Planungen handelt, die sich in die Gestaltung der Ortsteile einpassen und eine Abrundung und Festigung der gewachsenen Ortsstruktur bewirken sollen, können Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der urbanen Strukturen ausgeschlossen werden. Vorhandene Gehölz- und Vegetationsbestände sollten in die Gestaltung der Wohngebiete eingebunden werden. Bei dem Standort des Sonstigen Sondergebietes „Scheunenhof am Schmollensee“ handelt es sich um einen bereits teilweise baulich und durch landwirtschaftliche Nutzungen beanspruchten Standort. Die Umnutzung der Dauergrünlandflächen zu privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Tierhaltung und Bauerngärten“ wird keine maßgeblichen Veränderungen des Landschaftsbildes bewirken. Die Erschließung des Sonstigen Sondergebietes ist über den Herrenweg vorgesehen, der von einer Eichenallee geprägt ist. Die Allee stellt eine bedeutsame Zäsur innerhalb des von landwirtschaftlichen Nutzungen geprägten Raumes dar. Schädigungen des Alleenbestandes sind im Zuge der Sanierung des Herrenweges auszuschließen und der Eichenbestand, um diesen als Allee erlebbar zu machen, freizustellen.
Das Gemeindegebiet weist aufgrund seiner kulturhistorischen Bedeutung Bau- und Kultur- sowie Bodendenkmale auf. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter durch die geplanten Ausweisungen des Flächennutzungsplanes und den damit verbundenen Bebauungen sind nicht erkennbar. Aus archäologischer Sicht ist im gesamten Gemeindegebiet mit der Entdeckung weiterer Bodendenkmale zu rechnen und diese Belange in die weiteren Planungen einzustellen.
Die Darstellung der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzgutes Flora/ Fauna sind auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nur allgemein und verbal- argumentativ möglich, da die Detailschärfe der Untersuchungen in dieser Maßstäblichkeit nicht gegeben ist. Mit den Bebauungen in den Wohnbauentwicklungsflächen sowie im Sonstigen Sondergebiet „Scheunenhof am Schmollensee“ ergeben sich Biotopverluste und -veränderungen. Betroffen sind Grünlandflächen, aufgelassene Ackerflächen, Weideflächen, Angelteiche mit umgebenden Freiflächen sowie ruderale Vegetationen, die sich im Zuge einer natürlichen Auflassung entwickeln konnten. Die betroffenen Biotope sind von geringer bzw. mittlerer naturschutzfachlicher Bedeutung und erfordern bei einem Verlust eine entsprechende Kompensation. Zudem sind die Belange des gesetzlichen Gehölzschutzes gemäß § 18 NatSchAG M-V sowie des Biotopschutzes gemäß § 20 NatSchAG M-V in die Planungen einzustellen. Im Zuge der Erschließung des Sonstigen Sondergebietes ist der Alleenschutz gemäß § 19NatSchAG M-V zu berücksichtigen.
Teilflächen der Baugebiete befinden sich im Landschaftsschutzgebiet „Insel Usedom mit Festlandgürtel“. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung wird eine Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragt. In der Wohnbauentwicklungsfläche 3 betrifft dieses ausschließlich die Wohnbauflächen auf dem Flurstück 21.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung wurden die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Abschätzung des Vorkommens verfahrenskritischer Arten vorgenommen. Im Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurde festgestellt, dass für verfahrenskritische Artvorkommen bzw. potenzielle Artvorkommen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung Maßnahmen zur Vermeidung der Auslösung der Verbotstatbestände getroffen werden können und damit keine Verbotstatbestände den Vorhaben entgegenstehen. Voraussetzung ist die Verfügbarkeit von Flächen für die Anlage von Ersatzhabitaten betroffener Tierarten.
Die Ausweisungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Pudagla sehen weitgehend innerörtliche Bebauungen vor, um die vorhandenen Lücken zu schließen und eine Abrundung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes zu bewirken.
Da innerhalb des Siedlungsbereiches kaum Biotopbestände vorkommen, die die biologische Vielfalt maßgeblich bestimmen, können Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes ausgeschlossen werden. Um der biologischen Vielfalt Rechnung zu tragen, wird empfohlen, vorwiegend heimische und standortgerechte Pflanzenarten bei der Begrünung der Wohngrundstücke zu verwenden.
Folgende nach Einschätzung der Gemeinde Pudagla wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogenen Stellungnahmen wurden bei der Erstellung des geänderten Entwurfes von 03-2025 beachtet:
- Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern hat mit der Landesplanerischen Stellungnahme vom 25.03.2022 (zum Entwurf von 10-2021) als Voraussetzung für eine raumordnerische Beurteilung des Sonstigen Sondergebietes „Scheunenhof am Schmollensee“ (vormals Sonstiges Sondergebiet „Erlebnisbauernhof“) Angaben zu den geplanten Beherbergungskapazitäten und Einzelhandelsflächen, den zu erwartenden Tagesgästen sowie um ein Betriebskonzept mit Begründung der geplanten Flächeninanspruchnahme gefordert.
- Das Straßenbauamt Neustrelitz hat mit Stellungnahme vom 01.02.2022 (zum Entwurf von 10-2021) auf die zu verkehrlichen Belange im Falle des Ausbaus der Anbindung des Herrenweges an die Bundesstraße 111 hingewiesen.
- Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern verweist in der Stellungnahme vom 20.01.2022 (zum Entwurf von 10-2021) auf die zu berücksichtigenden Belange des Küsten- und Hochwasserschutzes und auf die Vorgaben der Wasserrahmen-richtlinie. Künftige Nutzungen dürfen die WRRL-Zielerreichung nicht gefährden und zu keiner Verschlechterung des Gewässerzustandes führen. In diesem Zusammenhang soll der Gewässerrandstreifen (beidseitig 10 m ab Böschungsoberkante) am Graben 39 als Fläche für die Wasserwirtschaft ausgewiesen werden.
- Gesamtstellungnahme des Landkreises Vorpommern - Greifswald vom 17.01.2022/20.05.2022 (zum Entwurf von 10-2021)
Sachgebiet Bauleitplanung/Denkmalschutz:
Die Vereinbarkeit der Planung mit den naturschutz- und wasserrechtlichen Rechtsbestimmungen, die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und die gesicherte Löschwasserversorgung sind nachzuweisen.
Sachgebiet Naturschutz/Landschaftspflege:
Es werden Bedenken hinsichtlich der Ausweisung Sonstigen Sondergebietes „Scheunenhof am Schmollensee“ erhoben. Angeführt werden u.a. die Lage im Rastvogelgebiet Stufe 2, die beabsichtigte Nutzung unzerschnittener und störungsarmer Freiräume und Flächen mit hoher bis sehr hoher Landschaftsbildbewertung, Zufahrt über eine gesetzlich geschützte Allee und die Lage im Landschaftsschutzgebiet „Insel Usedom mit Festlandgürtel“.
Für die Sondergebietsausweisung wird eine FFH-Vorprüfung für die GGB DE 2049-302 „Peeneunterlauf, Peenestrom, Achterwasser und Kleines Haff“ und DE 2050-303 „Ostusedomer Hügelland“ gefordert. Zur der im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgeschlagenen Anlage eines Kleingewässers im Bereich eines Niedermoores werden Bedenken erhoben.
4.
Der Beschluss wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Finanz. Auswirkung
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Beiträge |
00,00 € |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,6 MB
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2
|
(wie Dokument)
|
3 MB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
2,3 MB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
1,2 MB
|
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5
|
(wie Dokument)
|
3,2 MB
|
