Beschlussvorlage - GVRa-0045/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rankwitz beschließt, der Wahl des Kameraden Andreas Räsch zum Gemeindewehrführer und der Wahl des Kameraden Ronny Werth zum stellvertretenden Gemeindewehrführer gemäß § 12 (1) BrSchG M-V zuzustimmen. Die Kameraden Räsch und Werth werden für die Dauer ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten ernannt.

 

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Sachverhalt

 

Die Gemeindewehrführung einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit waren Neuwahlen fällig gewesen.

 

Für die Position des Gemeindewehrführers wurde ein Wahlvorschlag in der Amtsverwaltung eingereicht:

  • Kamerad Andreas Räsch

 

Für die Position des stellvertretenden Gemeindewehrführers wurde ein Wahlvorschlag in der Amtsverwaltung eingereicht:

  • Kamerad Ronny Werth

 

Nach § 12 Abs. 2 BrSchG M-V unterliegt die Wählbarkeit folgenden Voraussetzungen:

 

Rechtsgrundlage

Wählbarkeitsvoraussetzung

Räsch, Andreas

Werth, Ronny

§ 12 (2) Nr. 1

BrSchG M-V

Mindestens vier Jahre aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr

Seit dem 01.09.1981 aktives Mitglied der Feuerwehr Rankwitz

 

 = Voraussetzung erfüllt

Seit dem 23.07.2002 aktives Mitglied der Feuerwehr Rankwitz

 

 = Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 2

BrSchG M-V

Persönliche und fachliche

Eignung für das Amt

Im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Kamerad Räsch für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein

 

= Voraussetzung erfüllt

Im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Kamerad Werth für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein

 

= Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 3

BrSchG M-V

i. V. m. § 3 (2)

FwLDAVO M-V

Die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder Verpflichtung diese nach der Wahl zu besuchen

Gruppenführer am 01.04.2011

 

Leiter einer Feuerwehr am 19.11.2021

 

= Voraussetzung erfüllt

Gruppenführer am 13.03.2009

 

Leiter einer Feuerwehr am 08.04.2009

 

= Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 4

BrSchG M-V

Das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet

Kamerad Räsch hat das 55. Lebensjahr vollendet

 

= Voraussetzung erfüllt

Kamerad Werth hat das 38. Lebensjahr vollendet

 

= Voraussetzung erfüllt

 

Im Ergebnis wird festgestellt, dass die vorgeschlagenen Kameraden die Wählbarkeitsvoraussetzungen entsprechend des § 12 (2) BrSchG M-V erfüllen und die Wählbarkeit somit gegeben war.

 

Die Feuerwehr Rankwitz führte die Wahl auf Ihrer Jahreshauptversammlung am 29.03.2025 durch. Dabei wurden Kamerad Andreas Räsch zum Gemeindewehrführer und Kamerad Ronny Werth zum stellvertretenden Gemeindewehrführer gewählt.

 

Die Wahl des Gemeindewehrführers und seines Stellvertreters bedarf gemäß § 12 (1) S. 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

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