Beschlussvorlage - GVSt-0028/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeinde Stolpe a.U. beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze 2025 für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in der Gemeinde Stolpe a.U. wie folgt:

 

  1. Übernahme der Hebesätze aus 2024

Grundsteuer A 323%

Grundsteuer B 427%

Gewerbesteuer 381%

 

oder:

 

  1. Aufkommensneutraler Hebesatz (Grundsteuer A und B) – Stand 30.01.2025

Grundsteuer A 1.362%

Grundsteuer B 313%

Gewerbesteuer 381%

 

oder:

 

  1. Bedarfsorientierter Hebesatz (Grundsteuer A und B)

Grundsteuer A 323% ein Minus von 7.333,36€!

 

Grundsteuer B 360% ein Plus von   8.734,96€

Grundsteuer B 380% ein Plus von 12.452,14€

Grundsteuer B 400% ein Plus von 16.169,85€

 

Gewerbesteuer 381%

Gewerbesteuer 400% ein Plus von 8.908,35€ (nach Ist-Einnahmen 2024)

 

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Sachverhalt

 

Zu 1.: Bei einer Festsetzung der Hebesätze unverändert zum Jahr 2024 würde die Gemeinde zurzeit keine Mehrerträge bei der Grundsteuer A und B erzielen.

 

Zu 2.: Bei der Beschlussfassung von aufkommensneutralen Hebesätzen der Grundsteuer A und B würde die Gemeinde keine Mehrerträge erzielen. Jedoch besteht hier die Gefahr, dass durch etwaige Bescheid Rücknahmen des Finanzamtes Greifswald ein noch größerer Verlust für die Gemeinde in nicht bezifferbarer Höhe entstehen kann.

 

Die festgesetzten Bescheide durch das Finanzamt Greifswald sind noch nicht vollständig verarbeitet. Des Weiteren liegen der Verwaltung keine Kenntnisse zu anhängigen Widerspruchsverfahren der Steuerpflichtigen beim Finanzamt Greifswald vor.

 

Zu 3.: Bei der Berechnung der bedarfsorientierten Hebesätze der Grundsteuer A und B ist die Verwaltung von dem bisherigen Kenntnisstand der Festsetzung des Finanzamtes ausgegangen. Die Gemeinde würde hier ihre Bürger teilweise entlasten und zur Sicherung einer auskömmlichen Finanzausstattung die Einnahmenpotenziale ausschöpfen.

Bei den vorgeschlagenen bedarfsorientierten Hebesätzen für die Grundsteuer A (323%) und B (360%) würde voraussichtlich ein geringer Mehrertrag wie dargestellt erzielt.

Personengesellschaften können den Anteil der Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400% bei ihrer Steuererklärung in Ansatz bringen.

 

Laut Aussage des Finanzamtes vom 28.11.2024 sind bei der elektronischen Übertragung, auf Grund einer fehlerhaften Schnittstelle des Finanzamtes, Messbescheide verloren gegangen. Derzeit kann das Finanzamt nicht klären welche Bescheide dies betrifft.

 

Die Verwaltung wird in 2025 die Hebesätze einer erneuten Prüfung unterziehen, sodass gegebenenfalls die Hebesätze in 2026 noch einmal angepasst werden können.

 

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

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