Beschlussvorlage - GVRa-0038/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung über die Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer der Gemeinde Rankwitz (Hebesatzsatzung 2025)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich II (Kämmerei)
- Bearbeiter:
- Marion Mittelstädt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Rankwitz
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Entscheidung
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03.02.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Rankwitz beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze 2025 für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in der Gemeinde Rankwitz wie folgt:
- Übernahme der Hebesätze aus 2024
Grundsteuer A 323%
Grundsteuer B 427%
Gewerbesteuer 381%
oder:
- Aufkommensneutraler Hebesatz (Grundsteuer A und B)
Grundsteuer A 1.855% nicht realistisch - keine Meßbeträge vorhanden!
Grundsteuer B 334%
Gewerbesteuer 381%
oder:
- Bedarfsorientierter Hebesatz (Grundsteuer A und B)
Grundsteuer A 323% ein Minus von 13.456,50€ (alter Hebesatz)!
Grundsteuer B 380% ein Plus von 13.837,51€
Grundsteuer B 390% ein Plus von 16.811,68€
Grundsteuer B 400% ein Plus von 19.785,85€
Grundsteuer B 427% ein Plus von 27.816,10€ (alter Hebesatz)
Gewerbesteuer 381%
Gewerbesteuer 400% ein Plus von 1.736,43€
Sachverhalt
Zu 1.: Bei einer Festsetzung der Hebesätze unverändert zum Jahr 2024 würde die Gemeinde Mehrerträge bei der Grundsteuer A und B erzielen.
Zu 2.: Bei der Beschlussfassung von aufkommensneutralen Hebesätzen der Grundsteuer A und B würde die Gemeinde keine Mehrerträge erzielen. Jedoch besteht hier die Gefahr, dass durch etwaige Bescheid Rücknahmen des Finanzamtes Greifswald ein noch größerer Verlust für die Gemeinde in nicht bezifferbarer Höhe entstehen kann.
Die festgesetzten Bescheide durch das Finanzamt Greifswald sind noch nicht vollständig verarbeitet. Des Weiteren liegen der Verwaltung keine Kenntnisse zu anhängigen Widerspruchsverfahren der Steuerpflichtigen beim Finanzamt Greifswald vor.
Zu 3.: Bei der Berechnung der bedarfsorientierten Hebesätze der Grundsteuer A und B ist die Verwaltung von dem bisherigen Kenntnisstand der Festsetzung des Finanzamtes ausgegangen. Die Gemeinde würde hier zur Sicherung einer auskömmlichen Finanz-ausstattung die Einnahmenpotenziale ausschöpfen.
Personengesellschaften können den Anteil der Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400% bei ihrer Steuererklärung in Ansatz bringen.
Finanz. Auswirkung
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Beiträge |
00,00 € |
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