Beschlussvorlage - GVKo-0039/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gemeinde Ostseebad Koserow zur Erhebung einer Kurabgabe in einem einheitlichen Erhebungsgebiet ("Modellregion Insel Usedom und Stadt Wolgast") für das Jahr 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- René Bergmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebs- und Tourismusausschuss Koserow
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Vorberatung
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19.11.2024
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Erledigt
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Gemeindevertretung Koserow
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Entscheidung
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26.11.2024
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Beschlussvorschlag
- Die Gemeindevertretung Ostseebad Koserow beschließt die gemeinsame Kalkulation für das Jahr 2025 mit dem dazugehörigen Bericht, gemäß Anlage, vorgelegt durch die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, auf Basis der gemeindespezifischen Vorkalkulation der Kurabgabe für das Jahr 2025, gemäß Anlage, zu der dazugehörenden Satzung zu beschließen.
- Die Gemeindevertretung Ostseebad Koserow beschließt:
- Die Gemeindevertretung stimmt der ihr vorgelegten Abgabenkalkulation vom 07.11.2024 für die Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Koserow mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu.
- Die Gemeindevertretung Ostseebad Koserow erkennt unter Gewährleistung der Gegenseitigkeit die jeweilig gemeindespezifischen Vorkalkulationen der am Modell beteiligten Gemeinden der Tourismusregion als Basis der gemeinsamen Kurabgabe an.
- Die Kurabgabe beträgt mit Wirkung ab 01.01.2025 pro abgabepflichtiger Person für jeden Aufenthaltstag in der Gemeinde Ostseebad Koserow in der Hauptsaison 2,80 EUR, in der Vorsaison 2,20 EUR und in der Nachsaison 2,40 EUR (jeweils einschl. Umsatzsteuer).
- Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. Bemessungsgrundlage ist der Tagessatz des Anreisetages.
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (unter 6 Jahren) sind zu 100 % zu befreien.
- Die Jahreskurabgabe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Kurabgabesatzung der Gemeinde … beträgt mit Wirkung ab 01.01.2025 das 28-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison, mithin 78,40 EUR (einschl. Umsatzsteuer).
- Die in § 4 Abs. 2 der harmonisierten Kurabgabesatzung vom festgelegten Saisonzeiten umfassen:
- Vorsaison: vom 01.01. bis 31.03.
- Hauptsaison: vom 01.04. bis 31.10.
- Nebensaison: vom 01.11. bis 31.12.
In der Kurabgabe ist die GästeCard-Umlage in Höhe von 0,02 Euro netto enthalten.
In der Kurabgabe ist ein Entgelt in Höhe von … Euro brutto für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (Bus/Bahn/Fahrrad) enthalten.
Sachverhalt
Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, die Gemeinde Ostseebad Ückeritz, die Gemeinde Seebad Loddin, die Gemeinde Ostseebad Koserow, die Gemeinde Seebad Zempin, die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz, die Gemeinde Ostseebad Karlshagen, die Gemeinde Ostseebad Trassenheide, die Gemeinde Kamminke, die Gemeinde Krummin, die Gemeinde Sauzin und die Stadt Wolgast haben sich zur Vereinheitlichung der Kurabgabe dazu entschieden, gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) eine gemeinsame Kurabgabe auf Basis einer gleichlautenden Satzung zu erheben.
Einheitliche Rahmenbedingungen – gemeinsame Kurabgabe:
Die Kalkulation der gemeinsamen Kurabgabe für die Tourismusregion beruht auf den Vorkalkulationen der jeweiligen Gemeinde. Die Kalkulation der gemeinsamen Kurabgabe – und ebenso der als Anlage beigefügte, von der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH aufgestellte Bericht über die Erhebung/Kalkulation einer gemeinsamen Kurabgabe – basieren auf den Annahmen, dass die Angaben der Gemeinde zutreffend und vollständig sind. Die Gemeinde Ostseebad Koserow erkennt bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit die jeweilig gemeindespezifischen Vorkalkulationen der am Modell beteiligten Gemeinden der Tourismusregion als Basis der gemeinsamen Kurabgabe gem. § 11 Abs. 5 S. 2 KAG an und befreit ansonsten Zahlungspflichtige von einer Kurabgabe.
Kalkulationsmethodik der gemeinsamen Kurabgabe:
Die Kalkulation der gemeinsamen Kurabgabe erfolgt – basierend auf nachfolgend dargestellter Methodik – kostendeckend (mit Ausnahme der Stadt Wolgast, die einen höchstzulässigen Betrag für die Kurabgabe bestimmt). Es gilt mit Bezug zur:
- Kurabgabe (netto) Hauptsaison:
Die festgestellten umlagefähigen Aufwendungen werden durch die gewichteten Umlageeinheiten (Aufenthaltstage der ortsfremden Personen mit Erholungszweck, gewichtet nach Saisonzeiten) geteilt.
- Kurabgabe (netto) Vorsaison:
79% der Höhe der Kurabgabe der Hauptsaison
- Kurabgabe (netto) Nachsaison:
86% der Höhe der Kurabgabe der Hauptsaison
- Jahreskurabgabe (netto):
28 (zugrunde gelegte Nutzungstage) x Höhe der Kurabgabe der Hauptsaison
- steuerliche Bewertung:
netto;
Die Gemeinden haben ggf. einen Betrag gemeldet, bei denen sie davon ausgehen, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich sein wird.
- Vorkalkulation 2025:
Jede Gemeinde kalkuliert individuell und bringt ihre Kalkulation in die gemeinsame Kalkulation ein. Für eine abgabenrechtliche Vergleichbarkeit sind folgende Parameter angeglichen worden:
• Kalkulatorische Wagniskosten sind nicht angesetzt (berücksichtigt) worden.
• Eine Berücksichtigung von Zuschüssen und Zuwendungen bei den Abschreibungen erfolgt nicht, § 6a Abs. 2 KAG M-V.
• Eine Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen erfolgt nicht.
- Nachkalkulation:
Jede Gemeinde, die kostendeckend kalkuliert, führt bis zum 30.06. des Folgejahres auf Basis der IST-Zahlen eine Nachkalkulation durch (Über- oder Unterdeckungen können innerhalb der nächsten 3 Jahre im Rahmen der Vorkalkulation je Gemeinde ausgeglichen werden).
- Abrechnung:
Die UTG koordiniert treuhänderisch die monatliche Abrechnung der gemeinsamen Kurabgabe zwischen den Gemeinden. Dazu sind die Umlageeinheiten (Übernachtungen Vollzahler & befreite Kinder, Tagesgäste; exkl. beruflich Befreite) bis zum 10. des Folgemonats an die UTG zu melden. Auf dieser Basis erstellt die UTG entsprechende Mittelabrechnungen an die Gemeinden und zahlt bzw. empfängt die jeweiligen Ausgleichszahlungen von bzw. auf einem separaten Treuhandkonto:
Ausgleichszahlungen erhalten die Gemeinden, die im Vergleich zu ihrer kalkulierten, gemeindespezifischen Kalkulation über die gemeinsame Abgabe weniger einnehmen.
Ausgleichszahlungen leisten die Gemeinden, die im Vergleich zu ihrer kalkulierten, gemeindespezifischen Kalkulation über die gemeinsame Abgabe mehr einnehmen.
Jahreskarten werden einmal jährlich abgerechnet.
Auf Basis der Nachkalkulationen erfolgt im Folgejahr eine Spitzabrechnung der monatlichen Mittelabrechnungen.
- GästeCard-Umlage:
Für die Abrechnungstätigkeit der UTG einschließlich des Betriebs der UsedomCard mit gemeinsamer Kurabgabe wird eine GästeCard-Umlage i.H.v. 0,02 € (netto) erhoben.
Vorkalkulation der Gemeinde Ostseebad Koserow für das Jahr 2025
Im Rahmen der Vorkalkulation für das Jahr 2025 wurde für die Gemeinde Ostseebad Koserow mit 597.860 Fremdübernachtungen gerechnet, welche sich wie folgt zusammensetzen:
• 555.400 Übernachtungen
• 16.700 Tagesgästen
• 25.760 umgerechneten Übernachtungen aus der Jahreskurabgabe gerechnet.
In Summe: 597.860
Dem gegenüber stehen 47.796 Eigenübernachtungen der Einwohner (28 Tage x 1.707 Einwohner (Stand: 07.11.2024)
Der Anteil der Eigenübernachtungen beträgt 7,4 %. Dieser Anteil ist maßgebend für die Ermittlung des Eigenanteils der Gemeinde Ostseebad Koserow zur Kurabgabe.
Laut Vorkalkulation für das Jahr 2025 wurden kurabgabepflichtige Aufwendungen in Höhe von 1,522 Mio. € ermittelt, wodurch sich ein Eigenanteil zur Kurabgabe in Höhe von 112 Tsd. € 7,4 % von 1,522 Mio. €). Hinzurechnen ist zukünftig bzw. waren im Rahmen der Vorkalkulation für das Jahr 2025 die kalkulatorischen Auswirkungen der Befreiung von der Kurabgabe. Befreit sind Kinder unter 6 Jahren (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres), § 3 Abs. 1 der harmonisierten Satzung.
Im Rahmen der Vorkalkulation der Kurabgabe ist der Eigenanteil der Gemeinde für die Fremdenverkehrsabgabe zu berücksichtigen gewesen:
Der Anteil zur Fremdenverkehrsabgabe beträgt laut § 1 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde … vom … über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe … %. Im Rahmen der Vorkalkulation der Kurabgabe für das Jahr 2025 wurden … € fremdenverkehrsabgabefähige Aufwendungen ermittelt, wodurch sich ein Eigenanteil von … € (… % von … €) ergibt.
Zur Reduzierung des Eigenanteils der Gemeinde werden nachfolgende Erlöse des Eigenbetriebes von der Gesamtbelastung der Gemeinde abgezogen:
Konto im Plan Konten, die gegengerechnet werden können:
…
Summe Erlöskonten – … €
Der Eigenteil (einschließlich der Ausfallbeträge für Befreiungen) der Gemeinde insgesamt setzt sich aus den oben genannten Ausführungen wie folgt zusammen:
Gesamte Zahllast der Gemeinde: |
|
Eigenanteil der Gemeinde für Kur (Einwohner): |
… € |
Eigenanteil der Gemeinde für FVA: |
… € |
Anteil für gewährte Befreiungen: |
… € |
Anteil wg. Rundungsdifferenzen: |
… € |
Gesamtbelastung Gemeinde: |
… € |
abzgl. Erlöse Eigenbetrieb |
… € |
Eigenanteil gesamt: |
… € |
Der von der Gemeinde … für das Jahr 2025 kalkulierte Eigenanteil beträgt … €.
Die Gemeinde wird ein Mobilitätsangebot (Bus/Bahn/Fahrrad) für die Einwohner der Gemeinde … sowie für Tages- und Übernachtungsgäste integrieren. Dadurch erhöht sich die Kurabgabe je abgabepflichtigem Gast und Aufenthaltstag um ganzjährig … EUR brutto.
Die Abgabe auf Basis der gemeinsamen Kalkulation(en) der Tourismusregion zur harmonisierten Satzung soll mit Wirkung ab dem 01.01.2025 erhoben werden.
Finanz. Auswirkung
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Beiträge |
00,00 € |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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182,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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857,1 kB
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