Beschlussvorlage - GVKo-0038/24

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Die Gemeindevertretung Koserow beschließt die eingereichte Satzung gemäß Anlage über die Erhebung einer gemeinsamen Kurabgabe in der Tourismusregion Insel Usedom und Stadt Wolgast („Tourismusregion“) mit der dazugehörenden Kalkulation, vorgelegt durch die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, zu beschließen.
  2. Die Gemeindevertretung Koserow beschließt:
  1. Die Kurabgabe beträgt mit Wirkung ab 01.01.2025 pro abgabepflichtiger Person für jeden Aufenthaltstag in der Gemeinde Ostseebad Koserow in der Hauptsaison 2,80 EUR, in der Vorsaison 2,20 EUR und in der Nebensaison 2,40 EUR (jeweils einschl. Umsatzsteuer). Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. Bemessungsgrundlage ist der Tagessatz des Anreisetages.
  2. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (unter 6 Jahren) sind zu 100 % zu befreien.
  3. Die Jahreskurabgabe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Kurabgabesatzung der Gemeinde Ostseebad Koserow beträgt mit Wirkung ab 01.01.2025 das 28-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison, mithin 78,40 EUR (einschl. Umsatzsteuer).
  4. Die in § 4 Abs. 2 der harmonisierten Kurabgabesatzung vom festgelegten Saisonzeiten umfassen:

 

  • Vorsaison: vom 01.01. bis 31.03.
  • Hauptsaison: vom 01.04. bis 31.10.
  • Nebensaison: vom 01.11. bis 31.12.

 

In der Kurabgabe ist die GästeCard-Umlage in Höhe von 0,02 Euro netto.

 

In der Kurabgabe ist ein Entgelt in Höhe von … Euro brutto für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (Bus/Bahn/Fahrrad) enthalten.

 

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, die Gemeinde Ostseebad Ückeritz, die Gemeinde Seebad Loddin, die Gemeinde Ostseebad Koserow, die Gemeinde Seebad Zempin, die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz, die Gemeinde Ostseebad Karlshagen, die Gemeinde Ostseebad Trassenheide, die Gemeinde Kamminke, die Gemeinde Krummin, die Gemeinde Sauzin und die Stadt Wolgast haben sich gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) und ihrer gemeinsamen Prädikatisierung als Tourismusregion dazu entschieden, eine gemeinsame Kurabgabe auf Basis einer gleichlautenden Satzung zu erheben.

 

Einzelheiten zu den einheitlichen Rahmenbedingungen – harmonisierte Satzung:

Die Satzung beinhaltet die nach § 2 KAG M-V erforderlichen sechs Mindestbestandteile und trifft Regelungen zu/m:

  • Kreis der Abgabeschuldner (§ 2),
  • Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 insb. Abs. 3),
  • Maßstab Höhe der Kurabgabe (§ 4),
  • Satz der Abgabe (§ 4), sowie
  • Zeitpunkt der Entstehung (§ 6) und ihrer
  • Fälligkeit (§ 6).

 

Hinzugenommen wurden Regelungen zur Befreiung von der Kurabgabe.

Befreit sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, § 3 Abs. 1. Durch Befreiungen entstehende Ausfallbeträge tragen die Gemeinden, § 3 Abs. 2. Die von der Gemeinde Ostseebad Koserow im Jahr 2025 kalkulierten Ausfallbeträge betragen 193.229,06 EUR. Ermäßigungen bestehen nicht.

 

Nachweise (§ 7) und Kontrollen (§ 7) sind im Rahmen der Satzungsharmonisierung ebenso wie Ersatzkurkarten (§ 8) und Abgabenerstattung (§ 8) in eigenen Paragrafen abgebildet worden, genauso wie die Kurkarte (UsedomCard; § 5).

 

§ 9 regelt das Verhältnis zwischen Gemeinde und Quartiergebern.

Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte anerkannte Gebiet der vorgenannten Gemeinden, § 1 Abs. 2.

 

Die Satzung bestimmt den Zeitraum der Abgabepflicht gemäß § 4 Abs. 2 für die Zeit vom 01.01. – 31.03. (Vorsaison), die Zeit vom 01.04. - 31.10. (Hauptsaison) und für die restliche Zeit des Jahres 01.11. – 31.12. (Nachsaison).

 

Abgabepflichtige erhalten nach Entrichtung der Kurabgabe eine Kurkarte (UsedomCard). Diese gilt auch als Quittung für die entrichtete Abgabe. Die Kurkarte wird auf den Namen der abgabepflichtigen Person ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar und gilt für die angegebene Dauer. Befreite Abgabepflichtige erhalten ebenfalls eine Kurkarte.

 

Abgabepflichtige, die die Jahreskurabgabe entrichten, erhalten eine Jahreskurkarte.

 

Die Kurkarte berechtigt zur Nutzung der in § 1 Abs. 3 der Satzung:

 

  • zu Kur-/Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen,
  • für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen,
  • für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Leistungen und
  • für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote,

 

soweit hierfür nicht besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden.

 

Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet.

Die Kurabgabe für Tagesgäste wird mit Entstehung der Kurabgabenpflicht fällig und ist am Tag der Ankunft in der von der Gemeinde des Aufenthalts zugelassenen Stelle (insb. Touristinformationen oder Automaten) zu entrichten.

Die Kurabgabe für Übernachtungsgäste wird mit Entstehung der Kurabgabenpflicht fällig und ist nach der Ankunft bei dem Quartiergeber für den gesamten Aufenthalt zu entrichten. Die Abgabepflicht zur Jahreskurabgabe entsteht am 01.01. eines jeden Kalenderjahres, in dem die Abgabepflicht besteht. Bei einer Begründung der Abgabepflicht erst im laufenden Kalenderjahr entsteht die Abgabeschuld mit der Begründung der Abgabepflicht.

Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Kurabgabe im Rahmen der Veranlagung nach der Satzung ist die Erhebung der im Folgenden näher beschriebenen Daten nach Art. 6 Abs. 1 e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), § 4 Abs. 1 S. 1 Datenschutzgesetz für das Land M-V (DSG M-V), § 29 b Abgabenordnung (AO) erforderlich (Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, An- und Abreisedaten).

Die Satzung soll zum 01.01.2025 in Kraft treten.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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