Beschlussvorlage - GVMe-0009/24
Grunddaten
- Betreff:
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Beratung und Beschlussfassung über die Zustimmung zur Wahl des stellvertretenden Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mellenthin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Johannes Golz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Mellenthin
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Entscheidung
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19.08.2024
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Sachverhalt
Der stellvertretende Gemeindewehrführer einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Mit Datum vom 07.11.2022 ist der bisherige stellvertretende Wehrführer von seinem Amt zurückgetreten. Es bedurfte daher einer Ersatzwahl.
Für die Position des stellvertretenden Gemeindewehrführers wurde ein Wahlvorschlag in der Amtsverwaltung eingereicht:
- Kamerad Fabian Großmann
Nach § 12 Abs. 2 BrSchG M-V unterliegt die Wählbarkeit folgenden Voraussetzungen:
Wählbarkeitsvoraussetzung |
Großmann, Fabian |
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§ 12 (2) Nr. 1 BrSchG M-V |
Mindestens vier Jahre aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr |
Seit 02.05.2005 Mitglied im aktiven Dienst = Voraussetzung erfüllt |
§ 12 (2) Nr. 2 BrSchG M-V |
Persönliche und fachliche Eignung für das Amt |
Im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Kamerad Großmann für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein = Voraussetzung erfüllt |
§ 12 (2) Nr. 3 BrSchG M-V i. V. m. § 3 (2) FwLDAVO M-V |
Die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder Verpflichtung diese nach der Wahl zu besuchen |
Gruppenführer am 26.04.2024
Leiter einer Feuerwehr muss innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden
= Voraussetzung erfüllt |
§ 12 (2) Nr. 4 BrSchG M-V |
Das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet |
Kamerad Großmann ist 37 Jahre alt = Voraussetzung erfüllt |
Im Ergebnis wird festgestellt, dass der vorgeschlagene Kamerad die Wählbarkeitsvoraussetzungen entsprechend des § 12 (2) BrSchG M-V erfüllt und die Wählbarkeit somit gegeben war.
Die Freiwillige Feuerwehr führte die Ersatzwahl am 28.06.2024 durch. Hier wurde Kamerad Fabian Großmann zum stellvertretenden Gemeindewehrführer gewählt.
Die Wahl des stellvertretenden Gemeindewehrführers bedarf gemäß § 12 (1) S. 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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403,3 kB
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