Beschlussvorlage - GVUe-1306/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung über die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ückeritz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Johannes Golz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Ückeritz
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Entscheidung
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01.02.2024
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ückeritz beschließt, die Höhe der Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ückeritz rückwirkend zum 01.01.2024 wie folgt festzusetzen:
Gemeindewehrführer: 250,00 Euro pro Monat
Stellv. Gemeindewehrführer: 125,00 Euro pro Monat
Jugendfeuerwehrwart: 125,00 Euro pro Monat
Gerätewart: 100,00 Euro pro Monat
Sachverhalt
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig. Um die besondere Verantwortung von den Funktionsträgern, die ihre Tätigkeit im Ehrenbeamtenverhältnis ausüben zu würdigen, erhalten diese eine Aufwandsentschädigung, deren monatlichen Höchstbeträge das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung durch eine Verordnung regelt. Seit dem 01.01.2024 ist eine neue Fassung der Feuerwehrentschädigungsverordnung in Kraft getreten, welche höhere Entschädigungen ermöglicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FwEntschVO M-V beträgt der Höchstsatz der Aufwandsentschädigung für den
Gemeindewehrführer: 250,00 Euro (bisher 170,00 Euro) und
seine Stellvertretung: 125,00 Euro (bisher 85,00 Euro).
Personen mit besonderen Aufgaben können gemäß § 5 Abs. 1 FwEntschVO M-V Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden.
In der Feuerwehr der Gemeinde Ückeritz fallen die Funktionen Jugendfeuerwehrwart und Gerätewart unter diesen Personenkreis.
Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5 FwEntschVO M-V können folgende monatliche Höchstbeträge als angemessen angesehen werden:
Jugendfeuerwehrwart: 125,00 Euro (bisher 85,00 Euro) und
Gerätewart: 100,00 Euro (bisher 85,00 Euro).
Die Höhe der Entschädigung wird nach § 4 (1) FwEntschVO M-V durch Beschluss der obersten Dienstbehörde (Gemeindevertretung) bestimmt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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