Beschlussvorlage - GVUe-1281/23

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Ückeritz beschließt:

 

  1. die gemeinsame Kalkulation für das Jahr 2024 mit dem dazugehörigen Bericht, gemäß Anlage, vorgelegt durch die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, auf Basis der gemeindespezifischen Vorkalkulation der Kurabgabe für das Jahr 2024, gemäß Anlage, zu der dazugehörenden Satzung zu beschließen.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Ückeritz beschließt:

  1. Die Gemeindevertretung stimmt der ihr vorgelegten Abgabenkalkulation 2024 für die Kurabgabe in der Gemeinde Ückeritz mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu.
  1. Die Gemeindevertretung Ückeritz erkennt unter Gewährleistung der Gegenseitigkeit die jeweilig gemeindespezifischen Vorkalkulationen der am Modell beteiligten anerkannten Seebäder der Insel Usedom als Basis der gemeinsamen Kurabgabe an.
  2. Die Kurabgabe beträgt mit Wirkung ab 01.01.2024 pro abgabepflichtiger Person für jeden Aufenthaltstag in der Gemeinde Ückeritz in der Hauptsaison 3,90 EUR, in der Vorsaison 3,20 EUR und in der Nachsaison 3,30 EUR (jeweils einschl. Umsatzsteuer). Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. Bemessungsgrundlage ist der Tagessatz des Anreisetages.
  3. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (unter 6 Jahren) sind zu 100 % zu befreien.
  4. Die Jahreskurabgabe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Kurabgabesatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf beträgt mit Wirkung ab 01.04.2023 das 28-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison, mithin 109,20 EUR (einschl. Umsatzsteuer).
  5. Die in § 4 Abs. 2 der harmonisierten Kurabgabesatzung vom festgelegten Saisonzeiten umfassen:

 

Vorsaison: vom 01.01. bis 31.03.

Hauptsaison: vom 01.04. bis 31.10.

Nebensaison: vom 01.11. bis 31.12.

 

In der Kurabgabe ist ein Entgelt in Höhe von 0,80 Euro für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (Bahn!) enthalten.

 

Weiterhin ist in der Kurabgabe ein Entgelt in Höhe von 0,30 € für die den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des UsedomRad Fahrradverleihsystems enthalten.

 

Reduzieren

Sachverhalt

 

Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, die Gemeinde Ostseebad Ückeritz, die Gemeinde Seebad Loddin, die Gemeinde Ostseebad Koserow, die Gemeinde Seebad Zempin, die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz, die Gemeinde Ostseebad Karlshagen und die Gemeinde Ostseebad Trassenheide haben sich zur Vereinheitlichung der Kurabgabe dazu entschieden, gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) eine gemeinsame Kurabgabe auf Basis einer gleichlautenden Satzung zu erheben.

 

Gegenwärtig gilt:

Die Gemeinde Ückeritz erhebt gegenwärtig zur (anteiligen) Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen eine Kurabgabe. Gegenwärtig beläuft sich der (nicht ermäßigte) Abgabesatz einschl. Umsatzsteuer je Aufenthaltstag und Person auf 3,90 EUR (in der Hauptsaison) bzw. 3,20 EUR (in der Nebensaison). Die Jahreskurabgabe beträgt gegenwärtig das 28fache des in der Hauptsaison geltenden Kurabgabesatzes, mithin z.Zt. 109,20 EUR. Der Deckungsgrad des Kurabgabeaufkommens ist gegenwärtig mit annähernd 84 % zu beziffern.

 

Der von der Gemeinde Ückeritz gegenwärtig kalkulierte Eigenanteil beträgt 73.068,14 EUR / 5,74 %. Von der Kurabgabepflicht sind gegenwärtig befreit Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

 

Einheitliche Rahmenbedingungen – gemeinsame Kurabgabe:

 

Die Gemeinden haben sich mit öffentlich-rechtlichem Vertrag mit Wirkung seit dem 01.04.2023 verpflichtet, gleichlautende Kurabgabesatzungen (KAS) zu erlassen. Basierend auf der KAS erheben die Gemeinden nach Vornahme einer nach einheitlichen Prinzipien durchgeführten Abgabenkalkulation die gemeinsame Kurabgabe in einheitlicher Höhe.

 

Die Kalkulation der gemeinsamen Kurabgabe für die anerkannten Seebäder der Insel Usedom beruht auf den Vorkalkulationen der jeweiligen Gemeinde. Die Kalkulation der gemeinsamen Kurabgabe – und ebenso der als Anlage beigefügte, von der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH aufgestellte Bericht über die Erhebung/Kalkulation einer gemeinsamen Kurabgabe – basieren auf den Annahmen, dass die Angaben der Gemeinde zutreffend und vollständig sind. Die Gemeinde Ückeritz erkennt bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit die jeweilig gemeindespezifischen Vorkalkulationen der am Modell beteiligten anerkannten Seebäder der Insel Usedom als Basis der gemeinsamen Kurabgabe gem. § 11 Abs. 5 S. 2 KAG an und befreit ansonsten Zahlungspflichtige von einer Kurabgabe.

 

 

Einzelheiten zu den einheitlichen Rahmenbedingungen – gemeinsame Kurabgabe:

 

Nach geltender Rechtslage ist die Kurabgabe auf der Grundlage einer entsprechenden Abgabenkalkulation zu erheben. Vor diesem Hintergrund wurde für den Erhebungszeitraum 2024 eine neue Abgabenkalkulation erstellt, die dieser Verwaltungsvorlage als Anlage beigefügt ist. Dazu werden die nachfolgenden Erläuterungen gegeben:

 

Kalkulationsmethodik der gemeinsamen Kurabgabe:

 

Die Kalkulation der gemeinsamen Kurabgabe erfolgt – basierend auf nachfolgend dargestellter Methodik – kostendeckend. Es gilt mit Bezug zur:

 

  1. Kurabgabe (netto) Hauptsaison:

Die festgestellten umlagefähigen Aufwendungen werden durch die gewichteten Umlageeinheiten (Aufenthaltstage der ortsfremden Personen mit Erholungszweck, gewichtet nach Saisonzeiten) geteilt.

 

  1. Kurabgabe (netto) Vorsaison:

71% der Höhe der Kurabgabe der Hauptsaison

 

  1. Kurabgabe (netto) Nachsaison:

78% der Höhe der Kurabgabe der Hauptsaison

 

  1. Jahreskurabgabe (netto):

28 (zugrunde gelegte Nutzungstage) x Höhe der Kurabgabe der Hauptsaison

 

  1. steuerliche Bewertung (netto)

 

Die Gemeinden haben ggf. einen Betrag gemeldet, bei denen sie davon ausgehen, dass ein Vorsteuerabzug (künftig) nicht mehr möglich sein wird.

 

  1. Vorkalkulation 2024:

Jede Gemeinde kalkuliert individuell und bringt ihre Kalkulation in die gemeinsame Kalkulation ein. Für eine abgabenrechtliche Vergleichbarkeit sind folgende Parameter angeglichen worden:

 

• Kalkulatorische Wagniskosten sind nicht angesetzt (berücksichtigt) worden.

• Eine Berücksichtigung von Zuschüssen und Zuwendungen bei den Abschreibungen erfolgt nicht, § 6a Abs. 2 KAG M-V.

• Eine Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen erfolgt nicht.

 

  1. Folgejahre nach 2024:

Für die weiteren Jahre ist eine weiterführende Harmonisierung hinsichtlich der Einrichtungen, die als kurabgabefähiger Aufwand in die Kalkulation eingebracht werden, vorgesehen.

Das Kalkulationsmodell lässt die Einbindung weiterer Gemeinden zu.

 

  1. Nachkalkulation:

Jede Gemeinde führt bis zum 30.06. des Folgejahres auf Basis der IST-Zahlen eine Nachkalkulation durch (Über- oder Unterdeckungen können innerhalb der nächsten 3 Jahre im Rahmen der Vorkalkulation je Gemeinde ausgeglichen werden).

 

  1. Abrechnung:

Die Abrechnung der Kurabgabe erfolgt auf Basis der gemeindeindividuellen Nachkalkulationen. Die UTG stellt dazu entsprechende Rechnungen an die Gemeinden und zahlt bzw. empfängt die jeweiligen Ausgleichszahlungen:

 

Ausgleichszahlungen erhalten die Gemeinden, die im Vergleich zu ihrer kalkulierten, gemeindespezifischen Kalkulation über die gemeinsame Abgabe weniger einnehmen.

 

Ausgleichszahlungen leisten die Gemeinden, die im Vergleich zu ihrer kalkulierten, gemeindespezifischen Kalkulation über die gemeinsame Abgabe mehr einnehmen.

 

Mit Bezug zur Gemeinde Ückeritz ergibt sich folgende Prognose der Nachkalkulation:

 

IST 2023

Vorkalkulation 2024

Prognose Nachkalkulation

Abgabe der Gemeinde

HS (brutto):

Abgabe der Gemeinde

HS (brutto):

Deckungsbedarf der Gemeinde:

Gemeinsame Abgabe

HS (brutto):

Einnahmen der Gemeinde nach gemeinsamer Abgabe:

Ausgleichszahlung:

2,68 €

2,51 €/ 3,71 €

963.305,80 €

2,80 €

 

Exkl.

ÖPNV

1.078.890,74 €

115.584,94 €

 

Vorkalkulation der Gemeinde Ückeritz für das Jahr 2024

Im Rahmen der Vorkalkulation für das Jahr 2024 wurde für die Gemeinde Ückeritz mit 425.374 Fremdübernachtungen gerechnet, welche sich wie folgt

 

Dem gegenüber stehen 27.944 Eigenübernachtungen der Einwohner (28 Tage x 998 Einwohner (Stand: 31.12.2022)

 

Hierdurch entstehen 453.318 Übernachtungen und der Anteil der Eigenübernachtungen beträgt 6,16 %. Dieser Anteil ist maßgebend für die Ermittlung des Eigenanteils der Gemeinde Ückeritz zur Kurabgabe.

 

Laut Vorkalkulation für das Jahr 2024 wurden kurabgabepflichtigen Aufwendungen in Höhe von 1.026.588,03 € ermittelt, wodurch sich ein Eigenanteil zur Kurabgabe in Höhe von 63.282,23 € 6,16 % von 1.026.588,03 €). Hinzurechnen ist zukünftig bzw. waren im Rahmen der Vorkalkulation für das Jahr 2024 die kalkulatorischen Auswirkungen der Befreiung von der Kurabgabe. Befreit sind Kinder unter 6 Jahren (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres), § 3 Abs. 1 der harmonisierten Satzung.

 

Zur Reduzierung des Eigenanteils der Gemeinde werden nachfolgende Erlöse des Eigenbetriebes von der Gesamtbelastung der Gemeinde abgezogen:

 

 

Summe Erlöskonten – 170.000 € (bspw. Parkplatzeinnahmen)

 

Der Eigenteil (einschließlich der Ausfallbeträge für Befreiungen) der Gemeinde insgesamt setzt sich aus den oben genannten Ausführungen wie folgt zusammen:

 

Gesamte Zahllast der Gemeinde:

Eigenanteil der Gemeinde für Kur:

63.282,23 €

Anteil für gewährte Befreiungen:

53.823,78 €

Gesamtbelastung Gemeinde:

117.106,01 €

abzgl. Erlöse Eigenbetrieb

117.106,01 €

Eigenanteil

0,00

 

Der von der Gemeinde Ückeritz für das Jahr 2024 kalkulierte Eigenanteil beträgt 0,00 €.

 

Die Gemeinde wird ihr bisheriges Mobilitätsangebot für die Einwohner der Gemeinde Ückeritz sowie für Tages- und Übernachtungsgäste fortsetzen. Zukünftig besteht die Möglichkeit der ÖPNV-Bahn-Nutzung sowie des Fahrradverleihsystems UsedomRad Somit erhöht sich die Kurabgabe je abgabepflichtigen Gast und Aufenthaltstag um ganzjährig 1,10 EUR/Cent brutto.

 

Die Abgabe auf Basis der gemeinsamen Kalkulation(en) der anerkannten Bäder der Insel Usedom zur harmonisierten Satzung soll mit Wirkung ab dem 01.01.2024 erhoben werden.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...