Beschlussvorlage - GVKo-0826/23

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt die Aufstellung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Koserow nach § 2 ff. BauGB.

 

Der rd. 6,8 ha große Geltungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt in der Gemarkung Koserow, Flur 7 und umfasst die Flurstücke 166 (teilweise), 167 (teilweise), 171/4, 171/5, 171/6, 171/8, 171/10, 171/11. Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsende der Gemeinde Koserow an der Siemensstraße und grenzt an den Küstenwald und die Steilküste zur Ostsee an. Es ist im Norden und Osten von Waldflächen und im Westen von einem Ferienhausgebiet umgeben. 

 

Das Plangebiet wird folgendermaßen umgrenzt:

Im Nordwesten: durch das Flurstück 7/29 der Flur 6 Gemarkung Koserow.

Im Nordosten: durch das Flurstück 171/2 der Flur 7 der Gemarkung Koserow,

Im Südosten: durch das Flurstück 11/30 der Flur 6 Gemarkung Koserow

Im Südwesten: durch die Flurstücke 172/5, 172/6 der Flur 7 und das Flurstück 11/30 der Flur 6 Gemarkung Koserow.

Der Beschlussvorlage ist ein Übersichtsplan beigefügt, in welchem der Geltungsbereich des der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes blau umrandet ist und der Teil dieser Beschlussvorlage ist.

 

Im ausgewiesenen Geltungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Koserow werden die Festsetzungen „Sondergebiet Ferienhäuser“ und „Sondergebiet Pflegeheim“ in die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 Baunutzungsverordnung (nachfolgend: BauNVO) sowie „öffentliche Parkfläche“ umgewandelt. Mit dieser Änderung sollen die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, um den Bebauungsplan Nr. 18 „Neubau seniorengerechter Wohnungsbau in Koserow – Am Steinberg“ für die Sicherung und Entwicklung der baulichen Anlagen im Plangebiet aufzustellen.

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 18 „Neubau seniorengerechter Wohnungsbau in Koserow – Am Steinberg“ der Gemeinde Koserow geändert.

 

2. Umwelt und Natur

Die Planung wird nach § 2 ff BauGB aufgestellt. Es ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.

Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen der in das Bauleitplanverfahren integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet.

Zur Beurteilung von artenschutzrechtlichen Auswirkungen wird ein Artenschutzfachbeitrag angefertigt. Der Artenschutzfachbeitrag enthält die Prüfung, ob durch das Planvorhaben Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG berührt sind.

 

3. Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen der Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt werden.

 

4. Kostentragung

Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung entstehenden Kosten werden durch den Vorhabensträger getragen.

 

5. Ortsübliche Bekanntmachung

Der Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

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Sachverhalt

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt die Aufstellung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Koserow nach § 2 ff. BauGB.

 

Der rd. 6,8 ha große Geltungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt in der Gemarkung Koserow, Flur 7 und umfasst die Flurstücke 166 (teilweise), 167 (teilweise), 171/4, 171/5, 171/6, 171/8, 171/10, 171/11. Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsende der Gemeinde Koserow an der Siemensstraße und grenzt an den Küstenwald und die Steilküste zur Ostsee an. Es ist im Norden und Osten von Waldflächen und im Westen von einem Ferienhausgebiet umgeben. 

 

Das Plangebiet wird folgendermaßen umgrenzt:

Im Nordwesten: durch das Flurstück 7/29 der Flur 6 Gemarkung Koserow.

Im Nordosten: durch das Flurstück 171/2 der Flur 7 der Gemarkung Koserow,

Im Südosten: durch das Flurstück 11/30 der Flur 6 Gemarkung Koserow

Im Südwesten: durch die Flurstücke 172/5, 172/6 der Flur 7 und das Flurstück 11/30 der Flur 6 Gemarkung Koserow.

Der Beschlussvorlage ist ein Übersichtsplan beigefügt, in welchem der Geltungsbereich des der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes blau umrandet ist und der Teil dieser Beschlussvorlage ist.

 

Im ausgewiesenen Geltungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Koserow werden die Festsetzungen „Sondergebiet Ferienhäuser“ und „Sondergebiet Pflegeheim“ in die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 Baunutzungsverordnung (nachfolgend: BauNVO) sowie „öffentliche Parkfläche“ umgewandelt. Mit dieser Änderung sollen die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, um den Bebauungsplan Nr. 18 „Neubau seniorengerechter Wohnungsbau in Koserow – Am Steinberg“ für die Sicherung und Entwicklung der baulichen Anlagen im Plangebiet aufzustellen.

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 18 „Neubau seniorengerechter Wohnungsbau in Koserow – Am Steinberg“ der Gemeinde Koserow geändert.

 

2. Umwelt und Natur

Die Planung wird nach § 2 ff BauGB aufgestellt. Es ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.

Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen der in das Bauleitplanverfahren integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet.

Zur Beurteilung von artenschutzrechtlichen Auswirkungen wird ein Artenschutzfachbeitrag angefertigt. Der Artenschutzfachbeitrag enthält die Prüfung, ob durch das Planvorhaben Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG berührt sind.

 

3. Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen der Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt werden.

 

4. Kostentragung

Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung entstehenden Kosten werden durch den Vorhabensträger getragen.

 

5. Ortsübliche Bekanntmachung

Der Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

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Anlagen

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