Beschlussvorlage - GVMe-0367/23

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Mellenthin soll im Rahmen der 4. Änderung wie folgt geändert werden:

Die Lage des Änderungsbereiches ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt. Der Änderungsbereich beläuft sich auf etwa 1,68 ha und umfasst die Flurstücke 42/2 (teilw.), 42/5 (teilw.), 42/8 (teilw.), 42/10 (teilw.), 49/1 (teilw.) der Flur 7 sowie die Flurstücke 38/1 (teilw.) und 38/4 (teilw.) der Flur 8 in der Gemarkung Mellenthin. Der Änderungsbereich umfasst derzeit eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung als Parkanlage und anteilig eine Fläche für die Landwirtschaft.

Planungsziel ist die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zum Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 “Natur-Caravanplatz am Chausseeberg“ der Gemeinde Mellenthin.

Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Sachverhalt

 

Für den Änderungsbereich ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 “Natur-Caravanplatz am Chausseeberg“ der Gemeinde Mellenthin geplant. In diesem Zusammenhang ist dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB folgend die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu prüfen.

Die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans entsprechen den geplanten Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes nicht. Insofern soll zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung der Flächennutzungsplan für den in Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren geändert werden.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden.

Der Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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