Beschlussvorlage - GVDa-0241/23

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Geltungsbereich

Gemarkung  Dargen

Flur   1

Flurstück 46

Fläche  rd. 640 m²

 

Das Ergänzungsgebiet befindet sich im Ortskern des Ortsteils Bossin.

Es wird im Norden, Süden und Westen von Wohnbebauung begrenzt. Im Osten schließen sich intensiv genutzte Grünflächen an.

Das Grundstück weist einen Hühner- und Entenstall mit eingezäuntem Auslauf sowie Gartennutzung auf.

Ein Bild, das Text, Karte, Diagramm enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Die Gemeindevertretung Dargen beschließt eine 8. Ergänzung der Klarstellungssatzung mit Ergänzungen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Dargen, Dargen Hof, Katschow, Görke, Bossin, Neverow, Prätenow und Kachlin für das Flurstück 46, Flur 1, Gemarkung Bossin aufzustellen.

 

2.  Anlass und Inhalt der Planaufstellung

Der Standort des Hühner- und Entenstalles befindet sich derzeit noch außerhalb des Geltungsbereiches der rechtskräftigen Klarstellungssatzung mit Ergänzungen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Dargen, Dargen Hof, Katschow, Görke, Bossin, Neverow, Prätenow und Kachlin.

Somit ist das Grundstück derzeit dem Außenbereich zuzuordnen. Mit Aufstellung der Satzung soll auf Antrag der Grundstückseigentümer die bereits bestehende Nutzung eines Hühner- und Entenstalles rechtlich zulässig gestaltet werden.

Durch zeichnerische und textliche Festsetzungen wird sichergestellt, dass die Bebauung auf dem Flurstück 46 auf die vorhandene Nebenanlage für die Kleintierhaltung begrenzt bleibt.

 

3. Flächennutzungsplan

Die Gemeinde Dargen verfügt noch nicht über einen Flächennutzungsplan.

Im Zuge der künftigen Aufstellung eines Flächennutzungsplanes wird die ausgewiesene Ergänzungsfläche in der Wohnbauflächenausweisung berücksichtigt und vermerkt, dass die Ergänzungsfläche ausschließlich der Nutzung für eine Nebenanlage für die Kleintierhaltung dient.

 

4. Belange des Natur- und Umweltschutzes

Vorhaben, die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach sich ziehen, sind nicht geplant. Ein Umweltbericht gemäß § 2 ff. BauGB ist daher nicht erforderlich.

Durch die Planergänzung können keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (z. B. FFH- Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet werden. 

Das Flurstück liegt im Landschaftsschutzgebiet „Insel Usedom mit Festlandgürtel“. Im Planverfahren wird eine Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragt.

 

Der durch die Errichtung der Nebenanlage verursachte Eingriff im Sinne des § 12 NatSchAG M-V ist zu kompensieren. Zur Ermittlung des Kompensationserfordernisses sind die „Hinweise zur Eingriffsregelung“ des Landes M-V anzuwenden. Der zu erbringende Ersatz ist durch den Grundstückseigentümer vorzunehmen.

 

 

5. Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufstellung der Satzung/Planverfahren

Die Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, dass

  1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
  2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
  3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) genannten Schutzgüter bestehen. 

 

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die Planaufstellung erfüllt:

  • Mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Satzung wird sichergestellt, dass sich die auf der Ergänzungsfläche zulässigen baulichen Anlagen ausschließlich auf die Bestandssicherung abzielen.
  • Vorhaben, die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach sich ziehen, sind nicht geplant. Ein Umweltbericht gemäß § 2 ff. BauGB ist nicht erforderlich.
  • Durch die Satzungsergänzung können keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (z. B. FFH- Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet werden.  (Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB)

 

Im weiteren Planverfahren wird ein Planentwurf, bestehend aus Plan und Begründung, erstellt, der durch die Gemeindevertretung Dargen beschlossen und zur Beteiligung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats bestimmt wird.

Die von der Planergänzung betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden in Anwendung des § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) über die Planergänzung informiert und zur Stellungnahme aufgefordert.

Abschließend findet die Abwägung der zum Planentwurf eingegangenen Stellungnahmen statt.

Das Planverfahren wird mit dem Satzungsbeschluss und der Bekanntmachung abgeschlossen.

Mit Rechtskraft der Satzung wird die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der 8. Ergänzung durch § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.

 

6. Kostentragung

Die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Satzung stehenden Kosten sind von den Eigentümern des Flurstückes 46 getragen.

 

7. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

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Sachverhalt

 

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

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Anlagen

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