Beschlussvorlage - GVGa-0195/23

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Garz beschließt, das Erfrischungsgeld für Wahlhelfer/-innen für den Einsatz am Wahltag bis auf Widerruf wie folgt anzupassen:

 

Wahl

Erfrischungsgeld Wahlvorsteher und stellv. Wahlvorsteher

Erfrischungsgeld Schriftführer und stellv. Schriftführer

Erfrischungsgeld

Beisitzer

Einzelwahl oder Stichwahl oder Bürgerentscheid

60 €

55 €

50 €

Verbundene Wahl

2 Wahlen

65 €

60 €

55 €

Verbundene Wahlen

3 Wahlen

70 €

65 €

60 €

Verbundene Wahlen

4 Wahlen

75 €

70 €

65 €

 

Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel soll bei der Haushaltsplanung 2024 Berücksichtigung finden. Die Regelungen zur Verpflegung bleiben unberührt.

 

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Sachverhalt

 

Der Gesetzgeber legt bei Wahlen fest, dass für die Teilnahme an einer berufenden Sitzung und/oder für den Einsatz als Mitglied des Wahlvorstandes für den Wahltag ein Erfrischungsgeld zu gewähren ist.

 

Für den Vorsitzenden des Wahlvorstands (Wahlvorsteher) sind 35 € und für jedes weiteres Mitglied 25 € auszuzahlen. Diese Sätze sind in jedem Wahlgesetz gleich (§ 14 (1) LKWO M-V, § 10 BWO, § 10 (2) EuWO) und stellen nur Mindestsätze dar. Der Gemeinde steht es frei, diese zu erhöhen.

 

Die Gemeinden des Amtsbereiches Usedom-Süd haben in den vergangenen Jahren (Kommunalwahl 2019 und Bundestags- und Landtagswahlen 2021) einen Höchstsatz von 40 € pro Mitglied (unabhängig von der Funktion) & Sitzung ausgezahlt.

 

Der Einsatz als Wahlhelfer dauert am Wahltag bei einer Einzelwahl (z. Bsp. Landratswahl oder Bundestagswahl) zwischen 6 und 8 Stunden. Bei verbundenen Wahlen (z.B. Europa- und Kommunalwahlen) kann der Einsatz unter Umständen sogar 11 bis 14 Stunden

dauern (z.B. 7:30 bis 12:30 Uhr und 17:00 Uhr bis 23:00; im Briefwahlvorstand 2021 sogar bis 1:30 Uhr).

Im Vergleich zu einem ehrenamtlich tätigen Gemeindevertreter erhält dieser, für die

Teilnahme an einer kommunalen Ausschusssitzung, die durchschnittlich 3 Stunden dauert,

auch eine Entschädigung in Höhe von 40 €.

 

Feststellbarer Trend der letzten Jahre ist, dass die Helfer, die sich seit Jahren im Ehrenamt als Wahlhelfer engagieren, aus gesundheitlichen und / oder Altersgründen zurückziehen und nur schwer Nachfolger aus jüngeren Generationen, trotz intensiver Suche und Aufrufe sich freiwillig als Wahlhelfer zu melden, zu gewinnen sind. Die Erfahrungen der letzten 6 Jahre haben auch gezeigt, dass eine ganztägige Versorgung mit Getränken und Essen gerade bei der jüngeren Generation keinen Anreiz mehr darstellt. Die Bereitschaft zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit sinkt in der Bevölkerung stark, dies zeigen u.a. die Erfahrungen aus den Bereichen Vereinsarbeit oder Kommunalpolitik. Daher ist es außerordentlich wichtig, den finanziellen Aspekt zu überdenken.

 

Im Magazin des Städte- und Gemeindetages „Der Überblick“ (Heft 3/2023) wird auf die Forderung an den Gesetzgeber hingewiesen, dass das Erfrischungsgeld angepasst werden muss:

„Die jetzigen Auswandentschädigungen bieten keine Motivation, um neue Wahlvorstandmitglieder zu gewinnen. Die Stadt Berlin hat deshalb 240 EURO pro Person für die Wahlvorstände bei Wiederholungswahl gezahlt. Wenn dieser Wert auch recht hoch erscheint, ist eine Erhöhung der Aufwandentschädigung sowohl in der derzeitig in Beratung befindenden Europawahlordnung als auch in der Landes- und Kommunalwahlordnung angezeigt, um den Wahlbehörden ihre schwierige Pflicht zu erleichtern, geeignete Wahlvorstände zu rekrutieren.“

 

Leider kann nicht auf die Entscheidung der Europa-, Bundes- oder Landesregierung gewartet werden, da die “großen” Wahlen bereits nächstes Jahr stattfinden und die Haushaltsplanung für 2024 bald beginnt. Bei der kommenden Europa- und Kommunalwahl im Jahr 2024 dürfen keine Personen, die auf Wahlvorschlagslisten stehen, im Wahlvorstand oder Wahlausschuss tätig sein. Dadurch steht die Gemeindewahlbehörde vor einer zusätzlichen Herausforderung bei der Besetzung des Wahlvorstands. Erschwerend kommt hinzu, dass die Briefwahl der Kommunalwahl von den Wahlvorständen der Gemeinden ausgezählt wird. Die Erfahrung der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass dies eine zusätzliche Herausforderung für den Wahlvorstand darstellt.

 

Eine Änderung der Gesetzlichkeiten dahingehend, dass die Auszählungsreihenfolge oder Veränderung des Wahltages, ist nicht Sicht. Die Landes- und Bundesregierung haben im Jahr 2022 die Herabsetzung des Wahlalters von 18 auf 16 Jahren verabschiedet. Dies gilt für Wahlen auf Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europaebene. Die Zahl der Wahlberechtigten steigt. Der Städte- und Gemeindetag MV empfiehlt daher eine Aufstockung des Wahlvorstands, was nur möglich ist, wenn sich Wahlhelfer über Bedarf melden. In den Gesetzen wird bei dem Erfrischungsgeld zwischen Wahlvorsteher und weiteren Mitgliedern unterschieden. Hier sieht die Gemeindewahlleitung ein Ungleichgewicht. Aufgrund der Einteilung in zwei Schichten übernimmt der Stellvertreter alle Aufgaben des Wahlvorstehers in dessen Abwesenheit und hat somit die gleiche Verantwortung wie dieser, was sich in der Entschädigung wiederspiegeln sollte. Weiter hat die Schriftführung und deren Stellvertretung die Verantwortung, die Niederschriften vollständig und korrekt auszufüllen, da diese zum Teil an höhere Wahlbehörden weitergereicht werden. Aus Erfahrungen heraus werden die Niederschriften immer komplexer und daraus geht ein höherer Anspruch/ eine höhere Verantwortung einher.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Einzelwahl oder Stichwahl oder

Bürgerentscheid

325 € pro Wahlvorstand

verbundene Wahl

2 Wahlen

355 € pro Wahlvorstand

verbundene Wahl

3 Wahlen

385 € pro Wahlvorstand

verbundene Wahl

4 Wahlen

415 € pro Wahlvorstand

 

 

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