Beschlussvorlage - StV-0911/23

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Usedom beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 „schwimmende Ferienhäuser im Hafen Usedom „nach §§ 2 ff. BauGB ohne Beteiligung von Kosten.

Der Beschluss StV 885/2023 vom 12.04.2023 wird hiermit aufgehoben.

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Sachverhalt

 

Die Planaufstellung erfolgt gemäß §§ 2 ff. BauGB mit dem Ziel der Nachverdichtung von Nutzungen in einem Teilbereich des Hafens Usedom. Der Geltungsbereich des Plans entspricht der Darstellung im beigefügten Plan.

 

Der Investor FHG floating house GmbH aus 12587 Berlin, Müggelseedamm 70, hat die Absicht, entsprechend dem beigefügten Planentwurf insgesamt 14 schwimmende Ferienhäuser vom Typ FH 44 am ausgewiesenen Steg (Liegeplätze L31 bis L60) anzulegen.

 

Planungsziele:

 

  1. Am Hafensteg mit den Liegeplätzen L31 bis L60 sollen entsprechend des beigefügten Planentwurfs insgesamt 14 ortsfeste schwimmende Ferienhäuser angelegt werden. In den Zwischenräumen zwischen den schwimmenden Ferienhäusern bleiben Liegeplätze für Sportboote als Wasserwanderrastplatz erhalten.
  2. Die schwimmenden Ferienhäuser sind Festlieger im Hafen und werden fest mit den Erschließungsmedien Trinkwasser, Schmutzabwasser und Strom verbunden.
  3. Die Befestigung der schwimmenden Häuser erfolgt an jeweils zwei eigenen Dalben. Die schwimmenden Häuser können nicht mit der Schwimmsteganlage des Wasserwanderrastplatzes kraftschlüssigverbunden werden, weil diese nicht für eine solche Last ausgelegt ist.
  4. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen der in das Bebauungsplanverfahren integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet.

 

Begründung:

 

Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt. Im FNP ist der Hafen als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO (Sonstige Sondergebiete) ausgewiesen. In Sondergebieten nach § 11 sind entsprechend Absatz 2 des § 11

u. a. Gebiete für die Fremdenbeherbergung/ Ferienwohnen zulässig.

 

Dementsprechend sollen neben der weiteren Hafennutzung für Sportboote (Wasserwanderrastplatz) insgesamt 14 schwimmende Ferienhäuser zur gewerblichen Ferienvermietung errichtet werden. Die schwimmenden Ferienhäuser sind ganzjährig vermietbar.

 

Mit dieser Maßnahme wird durch die Anwesenheit von Feriengästen eine nachhaltige Belebung des Hafens selbst und des angrenzenden, fußläufig erreichbaren Stadtzentrums erreicht. Über den Jahresverlauf kann bezogen auf die Ausstattung mit jeweils 4 Betten mit ca. 8.000 Übernachtungsgästen gerechnet werden. Das ist eine eher konservative Betrachtung. Die Ferienhausvermietung wird sich sicher in der Sommersaison von Mai bis September ihren Schwerpunkt haben. Es liegen jedoch auch Erfahrungen vor, dass nennenswerte Buchungszahlen in der Nebensaison erreicht werden können, weil zunehmend Urlauber das besondere Flair der Ruhe an einem solchen Standort auf dem Wasser zu schätzen wissen. Insgesamt ist über den Jahresverlauf mit einer spürbaren Zunahme der örtlichen Umsätze für touristische Dienstleistungen über die Vermietung hinaus zu rechnen.

Die Anlage bringt somit saisonübergreifend eine deutliche Aufwertung der touristischen Nutzungen im Hafen und im Zentrum der Stadt Usedom.

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

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Anlagen

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