Beschlussvorlage - GVUe-1151/22-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Ückeritz beschließt zur weiteren Umsetzung der gemeinsamen Ziele im Rahmen des Modellprojekts Insel Usedom/Stadt Wolgast, die eingereichte Satzung gemäß Anlage über die Erhebung einer gemeinsamen Kurabgabe in einem einheitlichem Erhebungsgebiet, vorgelegt durch die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, mit der dazugehörenden Kalkulation zu beschließen.

Die Gemeindevertretung Ückeritz beschließt:

  1. Die Kurabgabe beträgt mit Wirkung ab 01.04.2023 pro abgabepflichtiger Person für jeden Aufenthaltstag in der Gemeinde Ückeritz in der Hauptsaison 3,90 EUR und in der Nebensaison 3,20 EUR (jeweils einschl. Umsatzsteuer). Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. Bemessungsgrundlage ist der Tagessatz des Anreisetages.
  2. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (unter 6 Jahren) sind zu 100 % zu befreien.
  3. Die Jahreskurabgabe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Kurabgabesatzung der Gemeinde Ückeritz beträgt mit Wirkung ab 01.04.2023 das 28-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison, mithin 109,20 EUR (einschl. Umsatzsteuer).
  4. Die in § 4 Abs. 2 der harmonisierten Kurabgabesatzung vom festgelegten Saisonzeiten umfassen:

 

Hauptsaison: vom 01.04. bis 31.10. Nachsaison: für die restliche Zeit des Jahres: vom 01.01. bis 31.03. und vom 01.11. bis 31.12.

 

In der Kurabgabe ist ein Entgelt in Höhe von 1,20 Euro (0,45 € Bus + 0,75 € Bahn) für die ganzjährige, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (Bus) und ab 01.05.2023 aller SPNV-Linien (Schienenpersonennahverkehr) auf der Insel Usedom einschließlich Bahnstrecke Züssow-Wolgast enthalten.

 

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Sachverhalt

 

Die Modellregion „Insel Usedom und Stadt Wolgast“ wurde durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V am 13.10.2020 bestätigt. Die ursprüngliche Laufzeit des Projektes (01.01.2021 bis 31.12.2022) ist zwischenzeitlich bis Ende 2023 verlängert worden.

Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, die Gemeinde Ostseebad Ückeritz, die Gemeinde Seebad Loddin, die Gemeinde Ostseebad Koserow, die Gemeinde Seebad Zempin, die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz, die Gemeinde Ostseebad Karlshagen und die Gemeinde Ostseebad Trassenheide ist jeweils als prädikatisierter Ort im Sinne des Kurortgesetzes M-V anerkannt.

Zur Vereinheitlichung der Kurabgabe und Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen in Bezug auf die Abgabepflicht haben sich die beteiligten Gemeinden dazu entschieden, gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) eine gemeinsame Kurabgabe zu erheben.

§ 11 Absatz 5 KAG M-V bestimmt, dass Kurabgabensatzungen aus wichtigen Gründen die vollständige oder teilweise Befreiung von der Abgabepflicht zulassen können. Gemeinden und Gemeindeteile, die nach § 11 Absatz 1 zur Erhebung der Kurabgabe berechtigt sind, können die Kurabgaben gegenseitig anerkennen und ansonsten Zahlungspflichtige von einer Kurabgabe befreien.

Die Gemeinden haben sich mit öffentlich-rechtlichem Vertrag mit Wirkung zum 01.04.2023 verpflichtet, gleichlautende Kurabgabesatzungen (KAS) zu erlassen. Basierend auf der KAS wollen die Gemeinden nach Vornahme einer nach einheitlichen Prinzipien durchgeführten Abgabenkalkulation die gemeinsame Kurabgabe in einheitlicher Höhe erheben.

 

Einzelheiten zu den einheitlichen Rahmenbedingungen – harmonisierte Satzung:

Die bestehenden Satzungen der prädikatisierten Gemeinden mit Kurabgabe wurden zu einer einheitlichen Satzung für die gesamte Tourismusregion harmonisiert.

Die Satzung beinhaltet die nach § 2 KAG sechs Mindestbestandteile und trifft Regelungen zu/m:

        Kreis der Abgabeschuldner (§ 2),

        Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 insb. Abs. 3),

        Maßstab Höhe der Kurabgabe (§ 4),

        Satz der Abgabe (§ 4), sowie

        Zeitpunkt der Entstehung (§ 6) und ihrer

        Fälligkeit (§ 6).

 

Hinzugenommen wurden Regelungen zur Befreiung von der Kurabgabe.

Befreit sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, § 3 Abs. 1. Durch Befreiungen entstehende Ausfallbeträge tragen die Gemeinden, § 3 Abs. 2. Der von der Gemeinde Ückeritz im Jahr 2023 kalkulierte Eigenanteil beträgt 192.765,99 EUR. Ermäßigungen bestehen nicht.

 

Nachweise (§ 7) und Kontrollen (§ 7) sind im Rahmen der Satzungsharmonisierung ebenso wie Ersatzkurkarten (§ 8) und Abgabenerstattung (§ 8) in eigenen Paragrafen abgebildet worden, genauso wie die Kurkarte (§ 5).

 

§ 9 regelt das Verhältnis zwischen Gemeinde und Quartiergebern.

Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte anerkannte Gebiet der vorgenannten Gemeinden, § 1 Abs. 2.

 

Die Satzung bestimmt den Zeitraum der Abgabepflicht gemäß § 4 Abs. 2 für die Zeit vom 01.04. - 31.10. (Hauptsaison) und für die restliche Zeit des Jahres (Nebensaison).

 

Abgabepflichtige erhalten nach Entrichtung der Kurabgabe eine Kurkarte. Diese gilt auch als Quittung für die entrichtete Abgabe. Die Kurkarte wird auf den Namen der abgabepflichtigen Person ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar und gilt für die angegebene Dauer. Befreite Abgabepflichtige erhalten ebenfalls eine Kurkarte.

 

Abgabepflichtige, die die Jahreskurabgabe entrichten, erhalten eine Jahreskurkarte.

 

 

Die Kurkarte berechtigt zur Nutzung der in § 1 Abs. 3 der Satzung:

 

• zu Kur-/Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen,

• für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen,

• für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Leistungen und

• für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote,

 

soweit hierfür nicht besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden.

 

Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet.

Die Kurabgabe für Tagesgäste wird mit Entstehung der Kurabgabenpflicht fällig und ist am Tag der Ankunft in der von der Gemeinde des Aufenthalts zugelassenen Stelle (insb. Touristinformationen oder Automaten) zu entrichten.

Die Kurabgabe für Übernachtungsgäste wird mit Entstehung der Kurabgabenpflicht fällig und ist nach der Ankunft bei dem Quartiergeber für den gesamten Aufenthalt zu entrichten. Die Abgabepflicht zur Jahreskurabgabe entsteht am 01.01. eines jeden Kalenderjahres, in dem die Abgabepflicht besteht. Bei einer Begründung der Abgabepflicht erst im laufenden Kalenderjahr entsteht die Abgabeschuld mit der Begründung der Abgabepflicht.

Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Kurabgabe im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung der im Folgenden näher beschriebenen Daten, u.a. nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Datenschutzgesetz für das Land M-V (DSG M-V) erforderlich.

Die Satzung soll zum 01.04.2023 in Kraft treten.

 

Gründe für eine Tourismuskooperation der Gemeinden mit Bezug zur harmonisierten Satzung:

        Touristische Wahrnehmung der Kooperationsgemeinden in der Modellregion und insbes. der „eigenen“ Kommune als „Einheit“ bei gleichzeitiger Steigerung der Sichtbarkeit

        Stärkung des Gemeinschaftssinns und Reduktion des Kirchturmdenkens

        Steigerung der Gesamtattraktivität der Modellregion durch die Zusammenführung von Angeboten der „eigenen“ Kommune und von Nachbar- sowie Umlandgemeinden

        Weiterentwicklung und Professionalisierung von Tourismusarbeit durch Bündelung und Steigerung von Mitteln/Ressourcen, damit Steigerung der Optionen für Alle

        Erfüllung von Fördervoraussetzungen aus Landessicht bzw. Vermeidung zukünftiger – ggf. nicht wieder aufholbarer Nachteile - bei zukünftiger Fördermittelzuweisung

        Verbesserung oder Erweiterung des Leistungsangebotes der beteiligten Kommunen

        übergreifende und abgestimmte Weiterentwicklung der Freizeitinfrastruktur

        Steigerung der Wertschöpfung aus dem Tourismus

        Erwartungshaltungen von Gästen, Einwohnern, Beschäftigten und Betrieben

 

Finanzielle Auswirkungen:

Gesamte Zahllast der Gemeinde Ückeritz:

Eigenanteil der Gemeinde für Kur:

73.068,14 €

Anteil für gewährte Befreiungen:

119.697,85 €

Gesamtbelastung Gemeinde:

192.765,99 €

abzgl. Erlöse Eigenbetrieb

- 192.765,99 €

Eigenanteil

0,00 €

 

Der von der Gemeinde Ückeritz für das Jahr 2023 kalkulierte Eigenanteil beträgt 192.765,99€.

Dieser Eigenanteil kann aus sonstigen nicht kurabgabekalkulationsrelevanten Einnahmen des Eigenbetriebes zu 100 % gedeckt werden. (u.a. Parkplatzeinnahmen mit durchschnittlich 170.000 €/Jahr).

Mehrkosten entstehen daher für die Gemeinde konkret keine!

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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