Beschlussvorlage - GVMe-0346/23
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung über die Zustimmung zur Wahl des stellvertretenden Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mellenthin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Johannes Golz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Mellenthin
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Entscheidung
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27.02.2023
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Sachverhalt
Der stellvertretende Gemeindewehrführer einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Mit Datum vom 07.11.2022 ist der bisherige stellvertretende Wehrführer von seinem Amt zurückgetreten. Es bedurfte daher einer Ersatzwahl.
Für die Position des stellvertretenden Gemeindewehrführers wurden zwei Wahlvorschläge in der Amtsverwaltung eingereicht:
- Kamerad Frank Fehrmann
- Kamerad Fabian Großmann
Nach § 12 Abs. 2 BrSchG M-V unterliegt die Wählbarkeit folgenden Voraussetzungen:
Wählbarkeitsvoraussetzung |
Fehrmann, Frank |
Großmann, Fabian |
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§ 12 (2) Nr. 1 BrSchG M-V |
Mindestens vier Jahre aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr |
Seit 08.07.2020 Mitglied im aktiven Dienst = Voraussetzung nicht erfüllt |
Seit 02.05.2005 Mitglied im aktiven Dienst = Voraussetzung erfüllt |
§ 12 (2) Nr. 2 BrSchG M-V |
Persönliche und fachliche Eignung für das Amt |
Im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Kamerad Fehrmann für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein = Voraussetzung erfüllt |
Im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Kamerad Großmann für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein = Voraussetzung erfüllt |
§ 12 (2) Nr. 3 BrSchG M-V i. V. m. § 3 (2) FwLDAVO M-V |
Die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder Verpflichtung diese nach der Wahl zu besuchen |
Mindestvoraussetzung ist hier der Gruppenführer-Lehrgang; Kamerad Fehrmann kann diesen Lehrgang nicht nachweisen = Voraussetzung nicht erfüllt |
Mindestvoraussetzung ist hier der Gruppenführer-Lehrgang; Kamerad Großmann kann diesen Lehrgang nicht nachweisen = Voraussetzung nicht erfüllt |
§ 12 (2) Nr. 4 BrSchG M-V |
Das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet |
Kamerad Fehrmann ist 38 Jahre alt = Voraussetzung erfüllt |
Kamerad Großmann ist 36 Jahre alt = Voraussetzung erfüllt |
Im Ergebnis wird festgestellt, dass die vorgeschlagenen Kameraden die Wählbarkeitsvoraussetzungen entsprechend des § 12 (2) BrSchG M-V nicht erfüllen und somit die Wählbarkeit nicht gegeben war.
Die Freiwillige Feuerwehr führte die Ersatzwahl am 10.02.2023 dennoch durch. Hier wurde Kamerad Frank Fehrmann zum stellvertretenden Gemeindewehrführer gewählt.
Die Wahl des stellvertretenden Gemeindewehrführers bedarf gemäß § 12 (1) S. 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).
