16.12.2021 - 6 Beschluss über die Satzung über die Festsetzung...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz und des § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz sind die Hebesätze mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, d. h. zum 01.01. durch die hebeberechtigte Kommune festzusetzen.

 

Die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern kann nach den geltenden Bestimmungen durch die Haushaltssatzung oder durch eine gesonderte Hebesatzsatzung erfolgen. Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach dem Inkrafttreten des Haushaltes erfolgen kann, was mit der Bekanntmachung eintritt.

 

Eine gesonderte Hebesatzsatzung kann bereits direkt nach dem Beschluss der Gemeindevertretung bekannt gemacht werden. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen kann damit zeitnah erfolgen, was insbesondere bei der Erhöhung des Hebesatzes empfohlen wird. Mit der Hebesatzsatzung wird dem Wunsch der Steuerpflichtigen Rechnung getragen, den Grundsteuererhöhungsbetrag zu den gesetzlichen Fälligkeiten entrichten zu können.

 

Im Orientierungserlass 2020 des Ministeriums für Inneres und Europa M-V, vom 30.10.2019 wurden die neuen nivellierten Hebesätze bekanntgegeben.

Laut Gesetz zur Neufassung des Finanzausgleichgesetzes M-V gem. § 18 (1) werden die Nivellierungshebesätze zur Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 wie folgt zu Grunde gelegt:

 

Grundsteuer A323%

Grundsteuer B427%

Gewerbesteuer381%

 

Das Land ermittelt die Steuerkraftzahlen der Gemeinde anhand der Nivellierungshebesätze. Die Steuerkraftzahlen einer Gemeinde werden für die Berechnungen der Kreis- und Amtsumlagegrundlagen herangezogen.

Beschließt die Gemeinde die Hebesätze für die Realsteuern unter den Nivellierungshebesätzen, verzichtet sie auf Einnahmen zur Deckung der Umlagen.

Die Gemeinde muss dann adäquate Maßnahmen ergreifen, um diese Differenz ausgleichen zu können.

 

Anhand der Erträge aus dem HH-Jahr 2020 werden nicht angepasste Hebesätze folgende

Auswirkungen haben:

 

 

Hebesatz 2021

Einzahlungen 2020

Hebesatz 2020-2023

vorauss. Einzahlungen bei Anpassung

Differenz

Grundsteuer A

330%

3.833 €

323%

3.752 €

-81 €

Grundsteuer B

400%

60.799 €

427%

64.903 €

4.104 €

Gewerbesteuer

380%

68.795 €

381%

68.976 €

181 €

Gesamt

 

 

 

 

4.204

 

 

 

 

Vorausgesetzt die Gemeinde Korswandt erreicht im Haushaltsjahr 2021 gleiche Realsteuer-einnahmen wie 2020, verzichtet die Gemeinde jahresbezogen auf 4.204 €. Für die Jahre 2020 bis 2023 auf 16.816 €.

Gleichzeitig werden zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl die Einnahmen nach den nivellierten Hebesätzen berechnet. Folglich muss die Gemeinde rund 2.500€ pro Jahr mehr Amts- und Kreisumlage für nicht erhobene Steuereinnahmen zahlen.

 

Wenn die Hebesätze nicht nach den Nivellierungshebesätzen angepasst werden, kann die Gemeinde keinen Antrag auf Konsolidierungshilfen gemäß § 27 (1) FAG oder Sonder- und Ergänzungszuweisungen nach § 27 (2) FAG stellen.

 

Die Gemeindevertretung Korswandt möge beraten, die Hebesätze für die Realsteuern den Nivellierungshebesätzen anzupassen.

Zur Sicherung einer auskömmlichen Finanzausstattung sind die Einnahmenpotenziale auszuschöpfen und Ausgaben nach den realisierbaren Einnahmen auszurichten.

 

 

Herr Wurzel erläutert den Sachverhalt. Differenz bei den alten Sätzen wären gut 4.000 € Minus, Amts- und Kreisumlage müssen auf Grundlage des Landesdurchschnittes gezahlt werden.

Herr Liermann fragt nach der Neuorganisation der Grundsteuern. Herr Bergmann, dass die Vorbereitung hierzu läuft, der Umsetzungszeitpunkt jedoch noch unbekannt sei.

 

Herr Handke erklärt, dass die Gemeinde nicht drum rum komme zu erhöhen.

Herr Kutz vertritt die Ansicht, besser moderat zu erhöhen als später in enormen Schritten.

 

Herr Labahn spricht sich dafür aus die Grundsteuer A bei 330 % zu belassen. Dieses wird einstimmig befürwortet.

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Die Gemeindevertretung der Korswandt beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze 2022 für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in der Gemeinde Korswandt.

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Beschluss-Nr.: GVKw-0250/21

Ja-Stimmen: 7

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Anlagen zur Vorlage