27.04.2021 - 6 Beschluss über den Entwurf und die Auslegung de...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Geltungsbereich

 

Das Bebauungsplangebiet Nr. 10b befindet sich im Ortsteil Loddin westlich der Strandstraße. Die verkehrsseitige Erschließung ist über den Dresdner Weg gesichert.

Der Geltungsbereich der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 10b umfasst lediglich das Flurstück 539/16, Flur 1, Gemarkung Loddin mit einer Fläche von 628 m², welches sich unmittelbar südwestlich an das Ursprungsplangebiet anschließt.

Im Norden und Osten wird das Ergänzungsgebiet durch bebaute Ferienhausgrundstücke und im Süden und Westen durch Waldflächen begrenzt.

 

 

1.

Der Entwurf der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 10b „Ferienhäuser auf dem ehemaligen Gelände der TU- Dresden in der Gemeinde Loddin“ mit Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und Entwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung von 12-2003-2021 gebilligt.

 

Mit der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 10b soll auf einem bestehenden Ferienhausgrundstück ein Ferienhaus mit maximal 2 Ferienwohnungen zugelassen. 

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Loddin ist das Ergänzungsgebiet bereits als Ferienhausgebiet gemäß § 10 (4) BauNVO ausgewiesen.

 

2.

Der Entwurf der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 10b „Ferienhäuser auf dem ehemaligen Gelände der TU- Dresden in der Gemeinde Loddin“ mit Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und Entwurf der Begründung in der Fassung von 03-2021 ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die von der Ergänzung betroffenen Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

3.
Die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 10b „Ferienhäuser auf dem ehemaligen Gelände der TU- Dresden in der Gemeinde Loddin“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt.

Entsprechend § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a (1) abgesehen; § 4c (Überwachung) war nicht anzuwenden.

 

Im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB gelten die durch den Bebauungsplan verursachten Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung ist somit nicht erforderlich.

 

Die Belange des gesetzlichen Gehölzschutzes gemäß § 18 NatSchAG M-V werden in den planerischen Festsetzungen beachtet.

 

4.

Gemäß § 13 (2) 1. BauGB wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 (2) 2. BauGB und Aufforderung der von der Planergänzung berührten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Stellungnahme gemäß § 13 (2) 3. BauGB durchgeführt.

 

5.

Der Beschluss ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Beschluss-Nr.: GVLo-0394/21

Ja-Stimmen: 7

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Anlagen zur Vorlage