23.03.2021 - 9 Beratung und Beschlussfassung zum Bürgerbegehren
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Gremium:
- Gemeindevertretung Stolpe auf Usedom
- Datum:
- Di., 23.03.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Sven Wellnitz
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Mit Datum vom 22.02.2021 ist das Bürgerbegehren mit folgendem Inhalt eingegangen:
„Sind Sie gegen folgenden Beschluß der Gemeindevertretung? Das ehemalige Wohnhaus von Familie Keske (ehemalige alte Schule) und der Anbau (ehemaliger Schulanbau) in der Kirchstraße sollen in einen 9-Parteien Wohnblock umgebaut werden.“
Nachfolgende inhaltlichen / formellen Voraussetzungen verhindert die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens:
- Frist
Durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Stolpe a.U. wurde mit Sitzung vom 16.12.2019 ein Grundsatzbeschluss gefasst, dass das Vorhaben (Umbau alte Schule) durchgeführt werden soll.
§ 20 Abs. 4 Satz 2 KV M-V beinhaltet hierzu: „Richtet sich der Antrag gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss er innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden, es sei denn, der Beschluss wurde noch nicht umgesetzt.“
Die Sechswochenfrist nach § 20 Abs. 4 KV M-V begann entsprechend § 15 Abs. 3 KV DVO mit dem Tag nach der Beschlussfassung (17.12.2019) und endete am Montag, 27.01.2020; 24:00 Uhr.
Das Bürgerbegehren ist am 22.02.2021 eingegangen.
Nachfolgende Beschlüsse wurden zur Umsetzung des Grundsatzbeschlusses im Jahr 2020 bereits gefasst:
- GVS 28.05.20 Auftragsvergabe Planungsleistungen (Leistungsphase 1-4)
- GVS 06.07.20 Auftragsvergabe Planungsleistungen (Leistungsphase 5-8)
- GVS 11.08.20 Auftragsvergabe Heizungs- und Sanitärarbeiten
Auftragsvergabe Rohbau- und Ausbauarbeiten
Auftragsvergabe Rampenbau
Auftragsvergabe Elektroarbeiten
Auftragsvergabe Fenster und Türen
Die Bauarbeiten haben tatsächlich bereits begonnen, der Beschluss wird also bereits durchgeführt. Damit ist die Frist für ein Bürgerbegehren zur Durchführung eines Bürgerentscheides endgültig abgelaufen und der Bürgerentscheid ist unzulässig.
Diese Regelung dient der Effektivität und Sparsamkeit des Handelns der Gemeinde. Die von der Gemeindevertretung gefassten Beschlüsse sollen umgesetzt werden, ohne dass nach Ablauf dieser Frist mit ihrer Änderung durch Bürgerentscheid gerechnet werden muss. Zudem wird hierdurch der Gefahr begegnet, dass bereits in der Durchführung befindliche Beschlüsse kostenintensiv rückabgewickelt werden müssen (z.B. gemeindliche Bauvorhaben).
- Fragestellung
Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss der Gemeindevertretung durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden. Daraus leitet sich ab, dass sich die zu stellende Frage auf die Aufhebung des entsprechenden Beschlusses richten müsste. Mit der vorliegenden Frage wird jedoch keine Entscheidung getroffen, es müsste vielmehr im Nachgang eine Umsetzung erfolgen.
Somit ist die Fragestellung in der vorliegenden Form ebenso nicht zulässig.
Im Ergebnis ist das Bürgerbegehren durch die Gemeindevertretung Stolpe a.U. zurückzuweisen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stolpe a.U. beschließt das Bürgerbegehren vom 21.02.2021 mit der Fragestellung: „Sind Sie gegen folgenden Beschluß der Gemeindevertretung? Das ehemalige Wohnhaus der Familie Keske (ehemalige alte Schule) und der Anbau (ehemaliger Schulanbau) in der Kirchstraße sollen in einen 9-Parteien Wohnblock umgebaut werden.“ nach § 20 Abs. 5 Satz 3 KV M-V als unzulässig zurückzuweisen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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