20.10.2020 - 6 Beratung und Beschlussfassung über die Erhebung...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Eine Neukalkulation der Kurabgabe wurde zur Sicherung des Eigenbetriebes Kurverwaltung Ostseebad Ückeritz notwendig.

Die Höhe der Kurabgabe beträgt ab 01.11.2020 2,00 Euro (Hauptsaison) bzw. 1,00 Euro (Nebensaison).

 

 

Die Satzung tritt am 01.11.2020 in Kraft.

 

 

Vorab berichtet Herr Kindler, dass die Insel Usedom samt Wolgast zur Modellregion ernannt wurde und das Wirtschaftsministerium nun zwei Jahre die Umsetzung touristischer Ziele fördert. Dazu gehört die gemeinsame Kurkarte und die kostenlose Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs. Ab 01.01.2021 soll die Maßnahme beginnen. Derzeit werden Strukturen umgesetzt und Personal geschaffen, um die Umsetzung schnellstmöglich zu gewährleisten.

 

Herr Biedenweg ist der Ansicht, dass frühstens 2023 mit einer einheitlichen Kurabgabe zu rechnen sei und dann wäre man schon schnell in der Umsetzung gewesen. Die Gemeinde braucht sich hier keine vorzeitigen Illusionen machen! Diese Ansicht vertritt auch Herr Wöllner.

 

 

Herr Glanz hinterfragt den § 3 Abs. 1 Satz b) (Befreiung und Ermäßigungen von der Kurabgabe für Menschen mit Behinderungen). Ihm sei dieser Passus unverständlich, gerade weil sich in der Gemeinde eine große Kurklinik befinde, von der die Gemeinde ganzjährig lebe. Die Aussage korrigiert Herr Biedenweg, sodass auch Herr Glanz den Passus mittragen könne.

 

Herr Biedenweg mahnt an, dass heute fachlich niemand vom Eigenbetrieb an der Sitzung teilnehme. Warum muss sich die Gemeinde immer wieder solch ein Armutszeugnis ausstellen? Und auch heute erfolgt die Beschlussfassung wieder mal unter Zeitdruck, ganz zu schweigen von der letzten Sitzung des Betriebsausschusses, die ein Trauerspiel war!

Er rät der Gemeindevertretung, deshalb heute nicht nur den Beschluss zur Kurabgabe zu fassen, sondern gleich einen Arbeitsauftrag an den Eigenbetrieb zu geben, dass in der neuen Saison neu beraten und kalkuliert werden müsse! Die jetzige Kalkulation sei nur eine vorübergehende Brücke, um das Konstrukt am Leben zu halten.

 

Weiter erklärt Herr Biedenweg, dass, wenn man eine Kurabgabe von 2,00 € ansetzte, die Kalkulation Einnahmen in Höhe von rund 850.000 € ausweise. Aber, so Herr Biedenweg, diese sind umsatzsteuerpflichtig!

Das heißt, die rund 60.000 €, die möglichweise für das Fahrradverleihsystem eingeplant sind, wären dann schon nicht mehr vorhanden.

 

Ein weiterer für die Zukunft zu ändernder Punkt, so Herr Biedenweg, wäre, dass in der alten Kalkulation nur Übernachtungen reingerechnet wurden, keine Tagesgäste! Das kann eigentlich so nicht erfolgen. Hier wird ein weiterer Überschuss erzielt.

 

Der Bürgermeister geht auf den § 3 Befreiungen und Ermäßigungen von der Kurabgabe ein. Nach Diskussion folgt die Gemeindevertretung dem Vorschlag des Eigenbetriebes, Kinder von 0-13 Jahren zu befreien, die 14 – 17-jährigen zu ermäßigen und ab 18 Jahre die volle Kurabgabe zu erheben.

Der Bürgermeister lässt über den Änderungsantrag zur Befreiung abstimmen, der mit 8 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung angenommen wird.

 

 

Herr Biedenweg stellt die Thematik zum § 3 Abs. 1 Satz d) zur Debatte. Er würde hier zusätzlich mit aufnehmen: und in häuslicher Gemeinschaft aufgenommen werden „und deren Aufenthalt nicht länger als 7 Tage beträgt“.

Dieses sei schwierig umzusetzen, so Herr Wöllner. Ihm sei bekannt, dass es auch bereits Urteile hierzu gäbe. Es folgt eine Diskussion. Möglich wäre eine Einzelbefallbefreiung über einen Antrag im Eigenbetrieb.

 

Herr Glanz bittet um Korrektur des Wortes Schwiegertöchter im § 3 Abs. 1 Satz d).

 

Der Bürgermeister geht auf den § 11 Abs. 2 Straf- und Bußgeldvorschriften ein. Der durch den Eigenbetrieb nachgereichte Passus:

Die leichtfertige Verkürzung und die Gefährdung von Abgaben nach dieser Satzung können als leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung gemäß §17 KAG M-V mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann gemäß §17 Abs. 4 KAG i.V. m. §56 Abs. 1 OWiG eine Verwarnung und ein Verwarngeld von 5,00 € bis 35,00 € oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden.

Solle einstimmig mit in die Satzung mit aufgenommen werden.

 

 

Herr Wöllner erfragt die Sinnhaftigkeit des im § 5 Abs. 3 Satz 2. Aus seiner Sicht müssten dann auch Einwohner zahlen. Es folgt eine kontroverse Diskussion.

Hier muss dann aus § 2 Abs. 1 Satz 2, die 2. und 3. Alternative (Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis) in den § 5 Abs. 3 Satz 2 mit eingefügt werden, so Herr Biedenweg.

Diesem Vorschlag folgen die Gemeindevertreter einstimmig. 

 

 

Herr Biedenweg gibt den Hinweis, dass auf die 874.000 € Umsatzsteuer mit abgeführt werden muss! Hier muss eine Prüfung erfolgen.

 

Herr Wöllner stellt den Antrag, als Zusatz zur Beschlussfassung mit aufzunehmen, dass der Bürgermeister und der Eigenbetriebsleiter das Gespräch mit dem möglichen Fahrradverleihsystem führen sollen. Eine Grundsatzfrage an die Gemeinde lautet, ob man diesen Service für die Gäste weiterhin noch kostenlos anbieten will? Die Zukunft zeige, dass die Zahlen für das Fahrradverleihsystem stetig steigen werden. Dieses wird mit 8 Ja-Stimmen und 1 Stimme befürwortet.

 

Herr Kannenberg regt an, die Zahlen des Fahrradverleihsystem in 2021 zu eruieren und dann für 2022 öffentlich ausschreiben. Aus Sicht des Herrn Biedenweg wäre dies eine Wettbewerbsverzerrung.

 

Der Bürgermeister gibt zu bedenken, dass, wenn der Eigenbetrieb selbst kalkulieren soll, ein externes Unternehmen beauftragt werden müsse. Diesem stehe auch nichts entgegen, so Herr Wöllner, wenn die Kosten hierfür in den Haushalt mit eingestellt werden.

 

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Ückeritz beschließt die geänderte Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Ückeritz. Die Kalkulationen sind Bestandteil des Beschlusses.

 

  • § 3 Befreiungen und Ermäßigungen von der Kurabgabe

Kinder von 0-13 Jahren Befreiung

14 – 17-jährige Ermäßigung

ab 18 Jahre volle Kurabgabe

 

  • § 11 Abs. 2 Straf- und Bußgeldvorschriften

Die leichtfertige Verkürzung und die Gefährdung von Abgaben nach dieser Satzung können als leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung gemäß §17 KAG M-V mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann gemäß §17 Abs. 4 KAG i.V. m. §56 Abs. 1 OWiG eine Verwarnung und ein Verwarngeld von 5,00 € bis 35,00 € oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden. 

 

  • § 5 Abs. 3 Satz 2.

die 2. und 3. Alternative (Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis) mit einfügen

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Beschluss-Nr.: GVUe-0820/20

Ja-Stimmen: 9

 

 

 

 

 

 

 

Herr Krause erfragt im Auftrag von Herrn Brose, ob der Termin für den nächsten Betriebsausschuss am 10.11.2020 verschoben werden soll, da sich Herr Schulz im Urlaub befindet. Dieses wird verneint, es gäbe eine Vertretung des Kurdirektors, die dann an der Sitzung teilnehmen solle.

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Anlagen zur Vorlage