18.12.2019 - 6 Beratung und Beschlussfassung über die Festsetz...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz und des § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz sind die Hebesätze mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, d. h. zum 01.01. durch die hebeberechtigte Kommune festzusetzen.

 

Die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern kann nach den geltenden Bestimmungen durch die Haushaltssatzung oder durch eine gesonderte Hebesatzsatzung erfolgen. Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach dem Inkrafttreten des Haushaltes erfolgen kann, was mit der Bekanntmachung eintritt.

 

Eine gesonderte Hebesatzsatzung kann bereits direkt nach dem Beschluss der Stadtvertretung bekannt gemacht werden. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen kann damit zeitnah erfolgen, was insbesondere bei der Erhöhung des Hebesatzes empfohlen wird. Mit der Hebesatzsatzung wird dem Wunsch der Steuerpflichtigen Rechnung getragen, den Grundsteuererhöhungsbetrag zu den gesetzlichen Fälligkeiten entrichten zu können.

 

Im Orientierungserlass für die Haushaltsplanung 2020 des Ministeriums für Inneres und Europa M-V, vom 30.10.2019 wurden die neuen nivellierten Hebesätze bekanntgegeben.

Laut Gesetzesentwurf zur Neufassung des Finanzausgleichgesetzes M-V gem. § 18 (1) wurden die Nivellierungshebesätze zur Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 wie folgt ermittelt:

 

Grundsteuer A323%

Grundsteuer B427%

Gewerbesteuer381%

 

Das Land ermittelt die Steuerkraftzahlen der Gemeinde anhand der Nivellierungshebesätze. Die Steuerkraftzahlen einer Gemeinde werden für die Berechnungen der Kreis- und Amtsumlagegrundlagen herangezogen.

Beschließt die Gemeinde die Hebesätze für die Realsteuern unter den Nivellierungshebesätzen, verzichtet sie auf Einnahmen zur Deckung der Umlagen.

Die Gemeinde muss dann adäquate Maßnahmen ergreifen, um diese Differenz ausgleichen zu können.

 

Auswirkungen, wenn Hebesätze angepasst werden:

 

 

Hebesatz 2019

Plan 2019

Hebesatz 2020-2023

Vorauss. Ertrag

Differenz

Grundsteuer A

310%

24.200 €

323%

25.215 €

1.015 €

Grundsteuer B

396%

180.000 €

427%

194.091 €

14.091 €

Gewerbesteuer

380%

200.000 €

381%

200.526 €

526 €

Gesamt

 

 

 

 

15.632

 

 

 

 

Die Stadtvertretung Usedom möge beraten, die Hebesätze für die Realsteuern den Nivellierungshebesätzen anzupassen.

Zur Sicherung einer auskömmlichen Finanzausstattung sind die Einnahmenpotenziale auszuschöpfen und Ausgaben nach den realisierbaren Einnahmen auszurichten.

 

 

Der Hauptausschuss legte am 09.12.2019 einstimmig fest, dass die Empfehlung für die Stadtvertretung wie folgt aussieht:

 

Einnahmenerhöhung

Grundsteuer A 350%+  3.100€

Grundsteuer B430%+15.400€

Gewerbesteuer 380% (bleibt der alte Hebesatz)

 

 

Die Stadtvertretung der Stadt Usedom diskutiert über die Erhöhung der Hebesätze. Es wird vorgeschlagen, der Empfehlung des Amtes für die Grundsteuer A und B zu folgen, einzig die Gewerbesteuer solle bei 380 % bleiben.

 

Herr Grundmann spricht sich gegen eine generelle Steuererhöhung aus. Auch Herr Petrikat empfindet die auf diktierten Zwänge als unschön.

 

Herr Kaspereit stellt den Antrag, über jede Steuerposition einzeln abzustimmen. Dieser wird mit 7 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 2 Stimmenhaltungen angenommen.

 

Der Bürgermeister lässt über die:

  • Grundsteuer A (323 %)8 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen
  • Grundsteuer B(427 %)8 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung
  • Gewerbesteuer (380 %)10 Ja-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen

abstimmen.

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Die Stadtvertretung der Stadt Usedom beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze 2020 für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in geänderter Form.

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Beschluss-Nr.: StV-0506/19

Ja-Stimmen: 8

Nein-Stimmen: 3

Enthaltungen: 1

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Anlagen zur Vorlage