04.12.2019 - 11 Beschluss über die Entnahme aus der Kapitalrück...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Nach Nr. 20.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 18 GemHVO-Doppik kann im Haushaltsjahr 2017 eine Entnahme aus der Kapitalrücklage gemäß Absatz 3 erfolgen. Die Voraussetzungen sind, dass eine Nachholung der Vollabschreibung bzw. des In-Abgang-Stellen von bis zum 31. Dezember 2016 angeschafften, abnutzbaren und beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen den Betrag von 1.000€ ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, gemäß § 63 Absatz 2 GemHVO erfolgt ist, und dass ein darauf beruhender drohender Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung nur durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage vermieden werden kann. Dabei wird der kumulative Fehlbetrag zu Grunde gelegt. Diese Entnahme bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Entnahme aus der Kapitalrücklage kann in Höhe von 5.235,95 € erfolgen.

Entwicklung Ergebnisrechnung

Kumulativer Ergebnisvortrag bis 2016

  -93.542,10 €

vorläufiges Jahresergebnis 2017

  -20.581,72 €

vorläufiger Kumulativer Ergebnisvortrag 2017

-114.123,82 €

Entnahme aus der Kapitalrücklage

      5.235,95 €

 

Entwicklung Kapitalrücklage

Kapitalrücklage bis 2016

521.071,97 €

Kapitalrücklage nach Entnahme 2017

515.836,02 €

 

Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung, die Entnahme aus der Kapitalrücklage in Höhe von 5.235,95 € gemäß § 18 III GemHVO zu beschließen.

 

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Garz beschließt die Entnahme aus der Kapitalrücklage gemäß § 18 Abs. 3 GemHVO-Doppik i.V.m. § 63 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Höhe von 5.235,95 € für das Nachholen von Vollabschreibungen von abnutzbaren, beweglichen Vermögensgegenständen bis 1.000 € Anschaffungskosten, die bis zum 31.12.2016 angeschafft worden sind.

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Beschluss-Nr.: GVGa-0114/19

Ja-Stimmen: 7

 

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